Bild: Sinisha Karich/ shutterstock.com
Der Schutz von Kindern steht oberster Stelle. Notfalls schaltet sich das Jugendamt ein. Kein Kind sollte der Gewalt, extremen Vernachlässigung oder Misshandlung durch die Eltern ausgesetzt sein. Wann genau greift der Staat ein, um ein Kind aus der Familie zu holen?
Es herrscht der Irrglaube, dass sobald das Jugendamt vor der Tür steht, die Kinder einem sofort weggenommen werden. Das stimmt nicht. Im Falle einer eingeleiteten Prüfung durch das Jugendamt, kommt zunächst ein Mitarbeiter vorbei, der sich die familiäre Lage anschaut. Sollten die Erziehungspersonen bzw. Eltern Hilfe benötigen, schlägt der Gutachter bestimmte Maßnahmen und Verbesserungen vor. Wenn diese einsichtig sind und den Vorschlägen Folge leisten, wird der Fall ad acta gelegt.
Kommt es allerdings zur Verweigerung der Angebote und ist das Wohl des Kindes weiterhin gefährdet, erwägt das Jugendamt, das Kind zeitweise in einem Heim oder einer Pflegefamilie unterzubringen.
Eine sofortige Wegnahme durch das Jugendamt gegen den Willen der Eltern ist aber nur durch ein gerichtliches Eilverfahren möglich. Damit das Gericht zustimmt, muss eine Kindeswohlgefährdung vorliegen oder kurz bevorstehen.
Eine Kindeswohlgefährdung liegt vor, wenn Erziehungspersonen, wie Eltern oder Dritte, dem Kind körperlichen, geistigen oder seelischen Schaden zufügen bzw. zulassen. Dabei muss die Gefährdung gegenwärtig und erheblich sein.
Es kommt im Einzelfall immer auf die Schwere der Schädigung beim Kind an. Zudem muss die Verhältnismäßigkeit geprüft werden. Die Anordnung des Inobhutnahme des Kindes durch ein Familiengericht darf nur dann erfolgen, wenn diese Maßnahme zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung dient. Weniger für das Kind gravierende Veränderungen haben dabei Vorrang.
Von einer Kindeswohlgefährdung ist beispielsweise dann auszugehen, wenn:
1. Eine körperliche, psychische oder auch Suchterkrankung bei den Eltern festzustellen ist, die es ihnen nicht möglich macht, angemessen um das Kind zu sorgen.
2. Emotionale Nähe und Zuwendung fehlt und das Kind durch permanente Herabwürdigung, etwa durch Beleidigungen und Beschimpfungen, einen psychischen Schaden erleidet.
3. Das Kind sexuell oder körperlich schwer misshandelt wird.
4. Die Eltern ihre Aufsichtspflicht derart stark verletzten, dass das Kind immer wieder erheblichen Gefahren ausgesetzt ist.
5. Die Ernährung oder Hygiene des Kindes extrem vernachlässigt wird.
6. Es zum Beispiel aufgrund der Verweigerung einer lebenswichtigen Operation zu einer gesundheitlichen Gefährdung kommt.
7. Es zu massiven körperlichen Auseinandersetzungen zwischen Eltern und Kind kommt.
8. Der Umgang des anderen Elternteils strikt verwehrt wird.
9. Die Schulpflicht wiederholt verletzt wird.
10. Das Kind derart beschützt wird, dass es keine Möglichkeit hat, sich zu entwickeln und somit emotional geschädigt ist. Ja, es gibt auch den Fall in die andere Extreme – die Überbehütung!
Wenden Sie sich bei weiteren Fragen an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel. Im folgenden aktuellen Video thematisiert Rechtsanwalt Markus Mingers die Frage, ob Eltern ihre Kinder an der Leine führen dürfen.
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