Bild: Goran Bogicevic / shutterstock.com
Kinderlärm ist vor allem in Mietshäusern oft die Basis für Krach mit den Nachbarn. In der Nacht kriegt man keine Auge zu, weil Babies schreien, Mittagsschlaf unmöglich, denn die Kleinen verbringen den Nachmittag lieber lautstark spielend im Garten. Da fragen sich genervte Nachbarn, was da wirklich erlaubt ist und wann man sich zurecht beschweren kann.
Die schlechte Nachricht für alle genervten Nachbarn zuerst: Bei Kinderlärm ist nahezu alles erlaubt. Das bedeutet, dass andere Mieter nur wenig dagegen unternehmen können, wenn die Nachbarskinder laut rumtollen.
Spielen in der Wohnung
Grundsätzlich dürfen Kinder in der Wohnung so laut spielen, wie sie wollen. Kinderlärm im Wohnzimmer, im Kinderzimmer — es gilt hier keine Regel, welchen Lautstärkepegel Kinder einhalten müssen. Ob Lachen, Schreien oder Weinen, Mietmieter haben beim Kinderlärm in der Wohnung keine Möglichkeit sich zu wehren. Selbst dann nicht, wenn das Haus hellhörig ist.
Kurz notiert: Umso älter die Kinder, desto mehr müssen Eltern darauf achten, dass Rücksicht auf die Mitmieter genommen wird.
Ruhezeiten im Haus
Die sog. allgemeinen Ruhezeiten, die zwischen 22:00 und 06:00 gelten, sind prinzipiell aber zu beachten. Kinderlärm wie das Schreien von Babies in der Nacht ist aber von Nachbarn hinzunehmen. Allerdings müssen die Eltern dafür sorgen, dass das Kind sich beruhigt. Tun sie dies nicht, haben Mitmieter nach stundenlangem Geschrei auch ein Recht aktiv zu werden.
Auch hier gilt: Je älter das Kind wird, desto legitimer die Beschwerde bei den Eltern.
Musizieren in der Wohnung
Auch wenn die Blockflöten- oder Geigenkünste für Ihre Mitmieter zu wünschen übrig lassen, ist ebenso wie Kinderlärm kaum zu verbieten. Hausmusik ist nicht weniger störend als beispielsweise Radio oder Fernsehen. Natürlich sind auch hier die Ruhezeiten zu beachten, ebenso auch die entsprechenden Regelungen im Mietvertrag oder der Hausordnung. Grundsätzlich ist aber unzulässig das Musizieren gänzlich zu verbieten.
Spielen im Hof oder Garten
Ob im Hof oder Garten gespielt werden darf und vor allem wann, das legt meist die Hausordnung fest. Ist der Hof allerdings eher als Parkplatz nutzbar, sollten Kinder dort keinen Spielplatz eröffnen.
Beim Garten gilt: Auch hier legt die Hausordnung fest, wie die Fläche genutzt wird. Kinderlärm ist sowohl im Garten als auch im Hof zu tolerieren. Dennoch gilt es gegenseitige Rücksichtnahme zu wahren.
Spielen auf dem Spielplatz
Auf Spielplätzen ist der Name Programm. Hier ist grundsätzlich Spielen und damit auch Kinderlärm jedweder Lautstärke erlaubt. Die Nachtstunden sind allerdings nicht zum Spielen gedacht.
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Wir fassen zusammen: Gegen Kinderlärm im Haus können Sie als Mitmieter nichts tun. Allerdings hängt die von Ihnen erwartete Toleranz vom Alter der Kinder ab. Bei Kindern ab 12 Jahren und Jugendlichen sind Sie als genervter Nachbar durchaus im Recht die Eltern zu bitten, etwas Ruhe einkehren zu lassen. Übrigens gilt Kindergeschrei oder -lachen auch gesetzlich nicht als Lärm.
Sollte das Gespräch mit den Eltern bei Kinderlärm scheitern, können Sie mit Ihrer Beschwerde auch zum Vermieter gehen. Sollte dieser nicht reagieren, können Sie als genervter Nachbar bei lärmenden Jugendlichen sogar die Miete um bis zu 30 % mindern. Allerdings nur, wenn hier Störungen in der Nacht vorliegen. Hier sollten Sie dennoch nicht voreilig Überweisungsaufträge kürzen. Sprechen Sie unsere Anwälte für Mietrecht vorher an und besprechen die Situation mit uns. Unter info@mingers-kreuzer.de oder unser Kontaktformular können Sie bei Problemen mit Kinderlärm und uneinsichtigen Eltern oder Vermietern einen Termin vereinbaren.
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