Ein Einzelhandelsgeschäft darf auch das 2G-Konzept anwenden. Das hat das Verwaltungsgericht Frankfurt mit Beschluss vom 29. September 2021 festgelegt. Dem zugrunde liegt das Prinzip der Gleichbehandlung. Erfahren Sie hier mehr!
Eine Einzelhändlerin in Hessen möchte nur noch Personen, die entweder gegen das Coronavirus geimpft oder von einer Erkrankung genesen sind, Zutritt zu ihrem Geschäft gewähren. Das Hygienekonzept hat sie so entwickelt, dass es allen Anforderungen des Infektionsschutzgesetzes entspricht. Das 2G-Konzept möchte sie zusätzlich einführen, obwohl dies nicht gefordert wäre.
Doch erst ein Beschluss vom 29. September des Verwaltungsgerichts Frankfurt ermöglicht ihr die Umsetzung der überobligatorischen 2G-Regelung.
Die Einzelhändlerin verweist auf ihre unternehmerische Freiheit sowie darauf, dass kein Unterschied zwischen dem Einzelhandel und denjenigen Betrieben bestehe, die das 2G-Konzept anwenden dürfen.
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main gibt ihr Recht. Laut einstweiliger Anordnung darf die Betreiberin eines Geschäfts für Grillutensilien vorläufig nur noch Geimpften und Genesenen den Zutritt zu ihrem Geschäft gewähren.
Durch den Beschluss können die Mitarbeitenden und die Kundschaft nun auf andere Maßnahmen des Hygieneschutzes verzichten und müssen zum Beispiel im Laden keine Maske mehr tragen.
Dies verbessere den Kundenkontakt und vereinfache die Beratung, lautet es von der Antragstellerin.
Grund für den Beschluss des Verwaltungsgerichts ist, dass im Infektionsschutzgesetz nicht hinreichend begründet wird, warum der Einzelhandel im Gegensatz zu diversen anderen Betrieben nicht vom 2G-Konzept Gebrauch machen dürfe.
Nach dem Gleichheitsgrundsatz, gemäß Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes, sei dies nicht legitim, denn es gehe kein Unterschied zwischen dem Einzelhandel und denjenigen Betrieben, die 2G anwenden dürfen, hervor.
Ungleichbehandlung, die auf unbegründeten Differenzierungen basieren, sind demnach nicht erlaubt. Und unbegründet sei die Differenzierung allemal, da laut Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht erkennbar sei, warum das Infektionsschutzgesetz den Einzelhandel anders behandelt als andere Betriebe.
Zudem beeinflusst der Einzelhandel zu einem marginal geringen Anteil das Infektionsgeschehen, so das Robert-Koch-Institut.
Zwar bezieht sich der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt an dieser Stelle nur auf einen Einzelfall. Doch ist es nicht unwahrscheinlich, dass es sich auf andere Einzelhändler ebenso übertragen lässt, die das 2G-Konzept anwenden wollen.
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