Bild: Platoo Stock Photography / shutterstock.com
Im vergangenen Jahr gab es knapp 400 000 Verletzte bei Verkehrsunfällen, 3177 davon sind verstorben. Das statistische Bundesamt ermahnt, dass circa zehn Prozent der Verkehrstoten überlebt hätten, wenn Erste-Hilfe geleistet worden wäre. Das Deutsche Rote Kreuz empfehlt daher jedes zweite Jahr einen Erste-Hilfe-Kurs zu besuchen. Doch was passiert, wenn ich beim Wiederbeleben jemanden unbeabsichtigt die Rippen breche? Hab ich mich dann der Körperverletzung strafbar gemacht? Wir von der Kanzlei Mingers und Kreuzer haben die wichtigsten Fragen für Sie zusammengefasst.
Grundsätzlich sind Ersthelfer über ihre gesetzliche Krankenversicherung gegen Körperschäden versichert. Sie haften auch nicht, wenn Sie dem Unfallopfer im Zuge der Ersten-Hilfe körperliche Verletzungen zufügen. Beim Wiederbeleben kommt es öfter vor, als man denkt, dass Rippen anbrechen oder ganz brechen. Beim Rausziehen aus dem brennenden Auto sind schnitt und schürf Verletzungen fast nicht zu vermeiden. Sie haften nur, wenn Sie grob fahrlässig oder vorsätzlich handeln, also mit der Intention jemanden wieder zu beleben, um ihn die Rippen zu brechen oder wenn Sie jemanden aus dem brennenden Auto ziehen und ihn dann auf einer vielbefahrenen Bahnstrecke hinlegen und dort liegen lassen.
Kommt es bei einer Rettungsaktion zu Sachschäden haftet die Versicherung der Unfallbeteiligten. Wenn Sie zum Beispiel die Kleidung des Opfers zerreißen, um eine blutende Wunde zu stillen. Wenn Sie selber sich bei der Rettungsmaßnahme verletzen, haftet die rettende Person. Bei Schäden, die durch Rettungsaktionen am Arbeitsplatz entstanden sind, haftet der Arbeitgeber.
In Deutschland macht mich sich, wenn man keine Erste-Hilfe leistet, der unterlassenen Hilfeleistung (Paragraph 323c StGB) strafbar. Selbst wenn Sie keine medizinische Ausbildung haben, machen Sie sich strafbar. In Deutschland ist jeder Bürger verpflichtet Erste-Hilfe zu leisten. Es drohen bis zu einem Jahr Gefängnis oder eine Geldstrafe.
Im Regelfall gibt es, sofern niemand verletzt ist, keine Pflicht die Polizei zu rufen. Bei einem Blech-Schaden als Beispiel reicht es aus, wenn die Unfallbeteiligten untereinander die Personalien austauschen. Sollten nicht alle Unfallbeteiligten anwesend sein, zum Beispiel, wenn Sie ein parkendes Auto rammen, besteht die Pflicht die Polizei zu rufen.
Wichtig zu wissen: Die Polizei nimmt bei einem Unfall nur Ermittlungen auf, wenn es einen Personenschaden gibt oder der Verdacht besteht. Wenn man aber möchte, kann man immer die Polizei zu einem Unfall rufen.
Sie müssen die Polizei rufen, wenn es Personenschäden gibt, große Sachschäden, Tote oder wenn Flüssigkeiten auslaufen. Wenn der Unfallbeteiligte Fahrerflucht begeht, sollten Sie natürlich auch die Polizei rufen.
Bei weitere Fragen wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel
Melden Sie sich für den kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.
Melden Sie sich für den
kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.