Wer krank ist und einen Krankenschein beim Arbeitgeber abgibt, erhält normalerweise weiterhin sein Gehalt. Doch hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) kürzlich ein höchstrelevantes Urteil diesbezüglich gefällt. Dadurch ergibt sich neben anderen bereits bestehenden Gründen ein weiterer Fall, in dem Arbeitgeber die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall verweigern können. Hier erfahren Sie mehr.
Erst kürzlich hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) ein weitreichendes Urteil gefällt. Hintergrund ist der Einzelfall einer kaufmännischen Angestellten, die am 8. Februar 2019 ihr Arbeitsverhältnis kündigte. Gleichzeitig mit ihrer Kündigung reichte sie bis zum Ende der Kündigungszeit am 22. Februar desselben Jahres eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein. Der Arbeitgeber zweifelte allerdings eben diese Bescheinigung an und verweigerte die Lohnfortzahlung für den betroffenen Zeitraum.
Das BAG gab ihm nun recht. Die Konsequenz für Arbeitnehmer: Wer seinen Job kündigt und plant, sich bis zum Ende der Beschäftigungszeit krankschreiben zu lassen, riskiert unter Umständen sein Gehalt für diese Zeit.
Grund für das Urteil ist in diesem konkreten Fall, dass aufgrund der Übereinstimmung des Zeitpunktes der Kündigung auf der einen Seite mit der Krankschreibung auf der anderen Seite die ernsthaften Zweifel seitens des Arbeitgebers an der Arbeitsunfähigkeit begründet seien. Die Arbeitnehmerin hätte dementsprechend die Arbeitsunfähigkeit beweisen müssen, dies sei jedoch nicht geschehen.
Den gesetzlichen Anspruch einer Lohnfortzahlung im Krankheitsfall haben allgemein nur Arbeitnehmer, die bereits seit mindestens vier Wochen in der jeweiligen Firma beschäftigt sind. Innerhalb der ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit muss der Arbeitgeber den finanziellen Aspekt tragen, erst danach übernimmt die Krankenkasse.
Es gibt jedoch Fälle, in denen der Arbeitgeber die Fortzahlung des Gehalts verweigern kann; und zwar grob gesagt immer dann, wenn der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet hat. Dies kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn:
In all diesen beispielhaften Fällen gilt jedoch gleichermaßen: Der Arbeitgeber muss vor dem Arbeitsgericht beweisen können, dass ein Selbstverschulden an der Arbeitsunfähigkeit seitens des Arbeitsnehmers vorliegt.
Möglicherweise übernimmt die Krankenkasse die Zahlung des Krankengeldes, sofern der Arbeitgeber für die ersten Monate der Arbeitsunfähigkeit nicht aufkommt. In diesem Fall fällt die Summe der Zahlung jedoch geringer aus, denn zwischen dem Krankengeld und einer Lohnfortzahlung ist klar zu unterscheiden. Während die Lohnfortzahlung, die der Arbeitgeber normalerweise in den ersten Wochen der Arbeitsunfähigkeit leistet, in voller Höhe des sonstigen Lohns erfolgen muss, fällt das Krankengeld, das schließlich die Krankenkasse trägt, geringer aus.
Doch auch die Krankenkasse kann in bestimmten Fällen Zahlungen verweigern bzw. sogar bereits gezahltes Geld zurückfordern. Diese Möglichkeit besteht dann, wenn sich der Versicherte eine Krankheit vorsätzlich zugezogen hat oder der Arbeitsunfähigkeit ein von ihm begangenes Verbrechen zugrunde liegt. Auch die Durchführung von nicht notwendigen Operationen (z.B. Schönheits-OPs), die zur Arbeitsunfähigkeit führen, können Grund für eine Verweigerung der Lohnfortzahlung oder des Krankengeldes sein.
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