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Kaution und Bürgschaft – was muss ich am Anfang eines Mietverhältnisses beachten?

09.09.2016

Bild: Billion Photos / shutterstock.com
 
Gerade junge Leute, wie Studenten, haben Probleme eine Wohnung zu finden, da Vermieter sich deren Zahlungszuverlässigkeit nicht sicher sind. In vielen Fällen verlangen die Vermieter eine Bürgschaft durch die Eltern und damit einhergehend eine Kautionsbürgschaft zusätzlich zur Barkaution. In Ausnahmefällen ist dies auch zulässig, jedoch nicht immer.

Bürgschaftserklärung als Bedingung für einen Vertragsschluss

 
Nach langer Wohnungssuche fand eine junge Frau eine Wohnung und bekam auch deren Vertrag ausgehändigt. Die Kaltmiete dieser belief sich auf 315 Euro und es sollte eine Kaution von 945 Euro fällig werden. Als Voraussetzung für den Vertrag verlangte der Vermieter eine Bürgschaftserklärung der Eltern.
Die Eltern taten also was verlangt wurde, forderten diese Erklärung jedoch schnell zurück. Eine Mietsicherheit darf sich höchstens auf das Dreifache der Kaltmiete belaufen, sodass der Vermieter ausreichend abgesichert ist, durch das Zahlen der Kaution. Nur durch das Drängen des Vermieters haben die Eltern die Bürgschaftserklärung für die Wohnung abgegeben. Nachdem sich der Vermieter weigerte, diese wieder rauszugeben, endete dieser Streit vor Gericht.
 
Da das Amtsgericht Neustadt eine Übersicherung als unzulässig einstufte (Vgl. § 551 I BGB), muss der Vermieter die Erklärung nun wieder herausgeben. Eine überhöhte Sicherheit kann den Mieter in eine schwierige finanzielle Lage bringen und dadurch zu einer Belastung für den Mieter werden.
Die Kaution von 945 Euro war also vollkommen ausreichend und der Vermieter darf aus rechtlicher Sicht keine zusätzlichen Sicherheiten einfordern.
Beträgt die Kaution jedoch weniger als das Dreifache der monatlichen Kaltmiete, ist der Vermieter berechtigt eine Bürgschaftsvereinbarung zu verlangen. Dies ist auch der Fall, wenn dadurch der zulässige Betrag im Gesamten überschritten wird.
 
Als Vermieter darf man somit eine Mietkaution einfordern, jedoch muss dies im Mietvertrag explizit erwähnt werden. Um eine übermäßige Belastung des Mieters zu verlangen, darf diese nicht mehr als 3 Monatskaltmieten betragen. Dritte Personen dürfen daher bei einer Übersicherung ihre Bürgschaftserklärung zurück fordern.
 
Sie stehen kurz vor dem Anmieten einer Wohnung, aber sind sich nicht sicher, ob Ihr Mietvertrag richtig ist? Die Kanzlei Mingers und Kreuzer hilft Ihnen gerne unter 02461-8081 weiter. Nutzen Sie bei Fragen auch unserer Kontaktformular. Weitere News und aktuelle Themen finden Sie auch auf unserem Youtubechannel.

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