Der BGH hat am 08.06.2011 entschieden, dass eine Berechtigung des Anbieters zur Rücknahme des Angebots gem. § 10 Abs. 1 Satz 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von ebay auch im Falle eines Diebstahls des angebotenen Artikels besteht.
Die in dieser Bestimmung enthaltene Bezugnahme auf eine gesetzliche Berechtigung zur Angebotsbeendigung ist nicht im Sinne einer Verweisung ausschließlich auf die gesetzliche Bestimmung über die Anfechtung von Willenserklärungen zu verstehen.
In allen Hinweisen zum Aktionsablauf wird eben auch der Verlust des Verkaufsgegenstandes als Grund für eine vorzeitige Angebotsbeendigung genannt.
Darunter fällt eben auch der Diebstahl. Hierdurch ist für alle Auktionsteilnehmer ersichtlich, dass der Verkäufer nach den für die Auktion maßgeblichen Regeln berechtigt ist, auch im Falle des Abhandenkommens durch Diebstahl sein Angebot vorzeitig zu beenden.
Wenn Sie weitere Fragen zum Kaufrecht haben oder zu ebay, können Sie sich hier gerne an Ihre Anwälte aus Jülich wenden.
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