Der BGH hat mit Urteil vom 29.06.2011 seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, dass Sachmängel, deren Beseitigung Aufwendungen von lediglich knapp 1 % des Kaufpreises erfordern, als unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB einzustufen sind.
Ein Rücktritt vom Kaufvertrag scheidet daher diesbezüglich aus, dies erstreckt sich auch auf Fahrzeuge der Luxusklasse.
Auf ein Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung kommt es nur dann an, wenn der Mangel gar nicht oder nur mit hohen Kosten behebbar ist oder die Mangelursache im Zeitpunkt der Erklärung des Rücktritts noch ungeklärt ist.
Diese Voraussetzungen lagen im durch den BGH zu entscheidenden Fall nicht vor.
Ferner führt der BGH aus, dass es unerheblich sei, wenn der Kaufgegenstand vor der Rücktrittserklärung bereits mehrfach nachgebessert wurde.
Die Erheblichkeit eines Sachmangels ist unabhängig davon zu betrachten, in welchem Umfang der Verkäufer zuvor andere Mängel beseitigt hat.
Wenn Sie Fragen zum Autokauf oder Kaufrecht haben, können Sie sich hier an Ihre Anwälte in Jülich wenden.
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