Das OLG Düsseldorf hat am 28.02.2011 entschieden, dass im Wege eines Eilverfahrens nicht die Löschung einer negativen Bewertung auf der Auktionsplattform ebay verlangt werden kann.
Im streitigen Fall hatte eine Käuferin einen Computermonitor über die Plattform erworben.
Die Käuferin machte von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch und übersandte den Monitor an die Verkäuferin zurück.
Die Verkäuferin verweigerte die Rückerstattung des Kaufpreises, da der zurückgesandte Monitor nicht ordentlich verpackt gewesen und daher beschädigt worden sei.
Daraufhin veröffentlichte die Käuferin über das ebay-Bewertungsportal den Kommentar:
„Finger weg !! Hat seine Ware zurückerhalten, ich aber nie mein Geld“.
Die Verkäuferin antwortete sodann:
„Fahrlässigkeit, beschädigtes LCD. Bitte alles lesen auf unserer mich Seite Anfang“.
Gleichzeitig verlangte die Verkäuferin von der Käuferin, dass diese die negative Käuferbewertung zu löschen hätte.
Diese negative Bewertung hätte u.a. Umsatzeinbußen zur Folge gehabt.
Das Oberlandesgericht hat eine Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf vom 20.01.2011 bestätigt.
Das ebay-Bewertungssystem sei gerade dazu da, dass die Parteien in einem möglichen Konfliktfall ihre Sichtweise dort schildern können.
Zumindest im Eilverfahren könne keine Löschung verlangt werden.
Im übrigen überschreiten die getätigten Aussagen nicht die Grenze zur Schmähkritik.
Wenn Sie weitere Fragen zum Kaufrecht haben, können Sie sich gerne hier an Ihre Rechtsanwälte aus Jülich wenden.
Melden Sie sich für den kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.
Melden Sie sich für den
kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.