Der BGH hat am 13.04.2011 entschieden, dass sich der Ort, an dem der Verkäufer die von ihm geschuldete Nacherfüllung zu erbringen hat, mangels spezieller Regelung im Kaufrecht sich an den Regelungen des § 269 Abs. 1 BGB orientiert.
Dort heißt es, dass wenn ein Ort für die Leistungen weder bestimmt, noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses zu entnehmen ist, die Leistung an dem Ort zu erfolgen hat, an welchem der Schuldner zu Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.
Zu den Umständen gehören die Ortsgebundenheit und die Art der vorzunehmenden Nacherfüllung sowie das Ausmaß an Unannehmlichkeiten und Aufwendungen, welche die Nacherfüllung für den Käufer mit sich bringt.
Im vorliegenden Fall kauften die in Frankreich lebenden Kläger bei einer in Deutschland ansässigen Firma einen Campingfaltanhänger.
Im vorliegenden Fall erforderte die Mangelbeseitigung den Einsatz von geschultem Personal sowie eine ausgestattete Werkstatt.
Daher war es für den Käufer zumutbar, dass der Ort der Nachbesserung am Firmensitz der Beklagten zu bestimmen war.
Die Käufer wären daher gehalten gewesen, den Anhänger zur Durchführung der Nacherfüllung an die Beklagte zu versenden.
Daher hatte der Kläger kein Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag.
Wenn Sie weitere Fragen zum Kaufrecht haben, so können Sie sich gerne hier an Ihre Anwälte aus Jülich wenden.
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