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11.05.2016
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12.05.2016

Kann ich mich gegen eine Änderungskündigung wehren?

12.05.2016

Eine Änderungskündigung ist in der Regel mit Nachteilen für den Arbeitnehmer verbunden und aus Sicht der Arbeitgeber immer dann ein probates Mittel, wenn mit einer freiwilligen Zustimmung der Arbeitsbedingungen nicht gerechnet wird. Anderenfalls stünde schließlich der Änderungsvertrag als milderes Mittel zur Verfügung. Aus diesem Grund zeigen wir Ihnen, was sie im Rahmen einer Änderungskündigung beachten müssen und wie Sie sich gegebenenfalls hiergegen wehren können.
 

Was ist eine Änderungskündigung überhaupt?

 
Grundsätzlich gilt, dass so genannte Teilkündigungen unwirksam sind. Eine Änderungskündigung kann sich daher nicht nur auf einzelne Teile wie das Weihnachtsgeld oder die Gratifikation beziehen. Dafür bedarf es immer dem Einverständnis des Arbeitnehmers. Ist dieses nicht vorhanden, kann der Arbeitgeber nur das gesamte Arbeitsverhältnis kündigen und gleichzeitig einen neuen Vertrag unter dann veränderten (regelmäßig schlechteren) Bedingungen anbieten. Hierbei handelt es sich um eine Änderungskündigung.
 

Wie kann man sich dagegen wehren?

 
Reagiert der Arbeitnehmer auf die beschriebene Kündigung nicht, endet das Arbeitsverhältnis zum entsprechenden Zeitpunkt. Die Möglichkeit der Sicherung des Arbeitsverhältnisses oder Ansprüche auf Abfindung rücken dann in weite Ferne. Gleiches gilt natürlich bei pauschaler Ablehnung der Änderungskündigung. Nicht selten kommt es vor, dass eine Änderungskündigung unwirksam ist. Das kann zum Beispiel bei pauschalen Kürzungen der Vergütung oder anderer wirtschaftlicher Vorteile der Arbeitnehmer der Fall sein. Wirksame Abhilfe kann hier dann unter Umständen die Kündigungsschutzklage schaffen. Diese muss aber zwingend innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden. Ansonsten gelten die allgemeinen Grundsätze zum Kündigungsschutz, zu denen Sie hier mehr finden können.
 
Da man bei erfolgloser Kündigungsschutzklage aber seinen Arbeitsplatz riskiert, bietet sich eine besondere Möglichkeit im Rahmen einer Änderungskündigung an. So empfehlen wir das entsprechende Änderungsangebot (spätestens innerhalb von drei Wochen nach Zugang) unter Vorbehalt seiner Wirksamkeit anzunehmen. Parallel besteht dann die Möglichkeit der Erhebung der Kündigungsschutzklage in oben beschriebener Form, um eine Feststellung der Wirksamkeit des Arbeitsverhältnisses unter den geänderten Bedingungen zu erwirken.
 

Kanzlei Mingers & Kreuzer als kompetenter Partner im Arbeitsrecht!

 
In der Praxis konnten wir bereits viele arbeitsrechtliche Fälle zum Erfolg führen und stehen Ihnen daher bei Fragen rund um das Arbeitsrecht gerne zur Seite. Kontaktieren Sie uns einfach telefonisch unter 02461/8081 oder dem unten beigefügten Formular für eine kostenlose Erstberatung. Weitere Informationen zum Thema Änderungskündigung finden Sie auch auf unserem YouTube-Channel.

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