Bild: Nickeldesign/ shutterstock.com
Nicht selten kommt es vor, dass im Sommer die Mietwohnung zur „Sauna“ wird. Gerade diejenigen, die im Dachgeschoss wohnen, kennen das Dilemma. Ob man deshalb aber auch die Miete mindern kann, soll nachfolgend geklärt werden.
Grundsätzlich ist es so, dass zu hohe Temperaturen in der Wohnung unter Umständen tatsächlich einen Mangel darstellen können. Ein solcher muss im Zweifel aber auch das allgemeine Wohlbefinden des Mieters erheblich beeinträchtigen. Das wird regelmäßig aber nicht der Fall sein. So müssen gerade solche Mieter mit den entsprechenden Temperaturen leben, die zum Beispiel eine Wohnung auf der Sonnenseite gemietet haben.
Das hat bisher auch die Rechtsprechung in weiten Teilen so entschieden. So sei es hinzunehmen, dass höher gelegene Wohnungen eben auch höhere Temperaturen aufweisen. Die Grenze liegt aber auch hier bei der so genannten „Wohlbefindlichkeit“. Diese kann beispielsweise dann überschritten sein, wenn die Wohnung beim Neubau nicht nach den entsprechenden technischen Standards erbaut worden ist. Ein Gericht in Hamburg gab dabei einem Kläger Recht, der in den Sommermonaten die Miete um circa 20 Prozent kürzen durfte.
In Extremfällen kommt sogar eine fristlose Kündigung durch den Mieter in Betracht. So hat das LG Berlin entschieden, dass der Mieter einen Unterschied von 19 Grad nicht hinnehmen müsse. In seiner Wohnung waren es zwischenzeitlich 46 Grad, so dass sogar Pflanzen eingingen und Kerzen schmolzen.
Manche Mietverträge beinhalten eine Vereinbarung, nach der eine bestimmte Temperatur nicht überschritten werden darf. Sollte das doch der Fall sein, kann eine Mietminderung möglich sein. Generell ist eine solche aber immer dann möglich, wenn technische Geräte zur Kühlung ausfallen- so zum Beispiel bei einer Klimaanlage, die der Vermieter dann nicht fristgerecht repariert. Hierbei stehen aber Urteile der höchsten Gerichte noch aus. Wie das Gericht im Einzelfall zu solchen Problemen entscheiden wird, bleibt abzuwarten.
Wir empfehlen vor allem für Dachgeschosswohnungen eine Vereinbarung einer Höchsttemperatur im Mietvertrag. Ist das nicht mehr möglich, wäre ein Umzug in eine andere Wohnung eine Alternative. Die Durchsetzung von Ansprüchen in diesem Bereich ist also nicht ganz leicht.
Sollten Sie Fragen rund um das Thema Mietrecht haben, stehen wir Ihnen von der Kanzlei Mingers & Kreuzer gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach telefonisch unter 02461/8081 oder dem unten beigefügten Formular. Weitere Informationen zu aktuellen Rechtsnews finden Sie auch in unserer Rubrik oder auf unserem You-Tube-Kanal.
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