Bild: StockLite / Shutterstock.com
Nebentätigkeiten werden immer beliebter. Das hohe Arbeitspensum kann jedoch den Hauptjob negativ beeinflussen. Doch was sagt das Arbeitsrecht? Wie viele Stunden darf ich nebenbei arbeiten und kann mein Arbeitgeber mir diesen Job verbieten?
Laut dem Arbeitszeitgesetz liegt die Obergrenze bei zehn Stunden am Tag und 48 Stunden in der Woche, die auf maximal sechs Tage verteilt werden dürfen. Für Vollzeitbeschäftigte mit einem acht-Stunden-Tag besteht also die Möglichkeit, am Abend zwei weitere Stunden zu arbeiten. Wird die Nebentätigkeit bei einer 40-Stunden-Woche nur am Wochenende ausgeübt, könnte ein weiterer acht-Stunden-Tag am Samstag folgen.
Achtung! Die nächtliche Arbeit wird aller Voraussicht nach von Seiten des Arbeitszeitgesetzes untersagt, da hier bestimmte Ruhezeiten vorgeschrieben werden.
Arbeitnehmer haben grundsätzlich gewisse arbeitsvertragliche Leistungen abzurufen und bestimmte Pflichten zu erfüllen. Daher kann der Arbeitgeber verlangen, dass seine Mitarbeiter fit und nicht überlastet zur Arbeit erscheinen.
Wird allerdings neben dem Hauptjob eine weitere Tätigkeit ausgeübt, besteht die Gefahr einer Überforderung oder Übermüdung. Dadurch würde der Arbeitgeber eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung in Kauf nehmen, was eine Abmahnung und bei Wiederholung sogar eine Kündigung zur Folge haben könnte.
Prinzipiell gilt: Eine Klausel im Arbeitsvertrag, die einen Nebenjob kategorisch ausschließt, ist nicht zulässig. Allerdings darf sich der Arbeitgeber das Recht vorbehalten, eine Nebentätigkeit zu verbieten, wenn dies berechtigt ist.
Wirksam wäre ein Verbot beispielsweise, falls es sich bei dem anderen Unternehmen um eine Konkurrenzfirma handeln sollte oder die Arbeit des Mitarbeiters aufgrund der zusätzlichen Schichten massiv leidet.
Übrigens: Ein Nebenjob beim Konkurrenzunternehmen kann im Zweifelsfall auch zu einer Abmahnung bzw. zu einer Kündigung führen.
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