Die Trennung von Gesellschafter und Geschäftsführer ist nicht immer ganz leicht. In einer Aktiengesellschaft zum Beispiel gibt es nur den Vorstand und keinen Geschäftsführer. In anderen Gesellschaftsformen wiederum finden sich sowohl Gesellschafter als auch Geschäftsführer wieder. Dabei kann auch eine Person beide Organe gleichzeitig repräsentieren. Man spricht dann vom geschäftsführenden Gesellschafter. Um ein wenig Licht ins Dunkle zu bringen, erläutern wir nachfolgend die Unterschiede zwischen den Organen sowie deren Rechte und Pflichten.
Grundsätzlich besitzen Gesellschafter Anteile an einem Unternehmen und sind dadurch am Gewinn beteiligt. Der Vertrag sowie die Form der Gesellschaft regeln dabei die Höhe der Beteiligung. Rechte und Pflichten für den Gesellschafter erwachsen nur soweit ihm solche im Vertrag zugesprochen werden. Folglich bleibt er bei unternehmerischen Entscheidungen regelmäßig außen vor. Die Verantwortlichkeit trägt nämlich der Geschäftsführer, der das Unternehmen vertritt und intern die Führung übernimmt. Grundlage bildet dazu meistens der Dienstvertrag, nach dem nicht selten eine gewinn-und verlustunabhängige Vergütung vereinbart ist. Man spricht dann von so genannten Fremdgeschäftsführern, die keiner Weisungsgebundenheit und nur eingeschränkt dem Direktionsrecht der Gesellschafter unterliegen. Etwas anderes ergibt sich aber dann, wenn sie so genannte geschäftsführende Gesellschafter sind. Neben entsprechenden Gehältern sind in dieser Konstellation auch Gewinnbeteiligungen vorgesehen. In einer GmbH zum Beispiel können sie dafür aber auch aufgrund einer Arbeitnehmerstellung haftungsrechtlich in Anspruch genommen werden. Die Risiken für einen Geschäftsführer sind also deutlich höher als für Gesellschafter, die „nur“ mit ihrem GmbH-Stammkapital zur Rechenschaft gezogen werden können.
Wie oben bereits erwähnt, handelt es sich bei dem Geschäftsführervertrag um einen Dienstvertrag. Er statuiert die finanziellen Rahmenbedingungen für den Geschäftsführer. Neben der Vergütung müssen vor allem etwaige Urlaubsansprüche und Pflichten der Gesellschaft zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall geregelt werden. Das ist deshalb notwendig, weil im GmbH-Gesetz solche Regelungen gerade nicht zu finden sind.
Wann Sozialabgaben für Geschäftsführer fällig werden, regelt § 7 I SGB IV (Sozialgesetzbuch). Nach der dort genannten Definition zeigen sich deutliche Parallelen zum Arbeitnehmerbegriff der Arbeitsgerichte. Man spricht von einer Deckungsgleichheit der Begriffe. Unterschiede ergeben sich aber daraus, dass über die Arbeitnehmer die Arbeitsgerichte und über die Sozialversicherungspflicht die Sozialgerichte entscheiden. Nach deren Auffassung liegt eine solche Pflicht nicht vor, wenn der Geschäftsführer zugleich Gesellschafter der GmbH ist und über mindestens 50 % der Anteile verfügt. Schließlich sei er gerade dann nicht weisungsgebunden. Im Umkehrschluss werden also für den Geschäftsführer, der keine Anteile hält (Fremdgeschäftsführer), regelmäßig Sozialabgaben fällig. Ist der Geschäftsführer zwar gleichzeitig Gesellschafter und hat aber nur weniger als 50% der Anteile, so kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an- und zwar auf den Umfang der besagten Weisungsgebundenheit. Derjenige, der also keine Anteile besitzt, ist in der Regel sozialversicherungspflichtig.
Ein so genanntes Wettbewerbsverbot erwächst aus den umfassenden Treuepflichten des Geschäftsführers. Unter keinen Umständen darf er der Gesellschaft schaden. So kann er nicht in irgendeiner Funktion für einen Mitbewerber tätig werden oder sich an ihm beteiligen. Zwar ergibt sich die Treuepflicht auch ohne vertragliche Regelung. Nach unseren praktischen Erfahrungen können diesbezügliche Vereinbarungen im Geschäftsführervertrag aber durchaus sinnvoll sein. Schließlich bestehen bei Verstößen ein Anspruch auf Unterlassung oder das Recht zur fristlosen Kündigung. Eine Kündigung ist in der Regel erst durch Beschluss der Gesellschafterversammlung wirksam. Mit Beendigung der Organstellung endet natürlich auch das Wettbewerbsverbot. Durch ausdrückliche Vereinbarung kann aber ein nachvertragliches Verbot im Geschäftsführervertrag verankert werden.
§ 181 BGB statuiert ein Verbot des so genannten Insichgeschäfts sowie ein Verbot der Mehrfachvertretung. Es handelt sich mithin um Verbote des Selbstkontrahierens. Der Geschäftsführer vertritt –wie oben gesehen- die Gesellschaft nach außen. Damit kann es in der Praxis wegen § 181 BGB zu Kollisionen der Interessen kommen. So kann zum Beispiel ein Geschäftsführer mehrerer Konzerngesellschaften nicht zwei von diesen bei einem Vertragsabschluss vertreten. Es ist daher nicht unüblich, dass Geschäftsführer in solchen Fällen von den Beschränkungen (beide Alternativen) befreit werden. An eine derartige Befreiung sind aber hohe Anforderungen zu stellen. So handelt es sich laut aktueller Rechtsprechung um eine eintragungspflichtige Tatsache, die in das Handelsregister aufgenommen werden und auch auf entsprechendem Beschluss der Gesellschaft beruhen müsse. Dabei müsse unmissverständlich zum Ausdruck kommen, dass sowohl die Mehrfachvertretung als auch das Insichgeschäft gestattet werden solle.
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