Werden Sie gekündigt und vereinbaren eine Abfindung, dann wirkt sich diese unter Umständen nachteilig auf Ihr Arbeitslosengeld aus. Die Bestimmungen vom Arbeitsförderungsgesetz und vom Sozialgesetzbuch (SGB) III sehen vor, dass eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Arbeitslosigkeit mit einer Sperrzeit von 12 Wochen geahndet wird. Zusätzlich hat die Bundesagentur für Arbeit eine dazu passende Durchführungsanweisung erlassen. Jeder Aufhebungsvertrag eines Arbeitsverhältnisses, für den keine explizite Einverständniserklärung der Bundesagentur für Arbeit vorliegt, führt zu einer Sperrzeit. In der Durchführungsanweisung finden sich allerdings auch Ausnahmen, bei denen keine Sperrzeit verhängt wird. Dazu muss sich der Arbeitnehmer gegen die Kündigung gewehrt und ein Gericht muss die Kündigung überprüft haben.
Bei einer verhaltensbedingten Kündigung kann auch ein gerichtlicher Vergleich unter Umständen die drohende Sperrzeit nicht verhindern.
Eine Sperrzeit hat negative Folgen für Sie
Hat die Bundesagentur für Arbeit in Ihrem Fall eine Sperrzeit angeordnet, dann ruht Ihr Anspruch
auf das Arbeitslosengeld. Dadurch bekommen Sie zunächst die ersten 12 Wochen lang kein Arbeitslosengeld. Zusätzlich wirkt sich die Sperrzeit auch Nachteile auf die Höhe Ihres Arbeitslosengeldes aus. Diese zieht eine Kürzung der Gesamtlaufzeit nach sich. Somit verringert sich Ihr Anspruch auf das Arbeitslosengeld zusätzlich um insgesamt 12 Wochen. Gehören Sie zu den älteren Arbeitnehmern, dann raten wir Ihnen zusätzlich den § 128 Absatz 1 Nummer 4 SGB III zu beachten. Die Regelung besagt, dass Ihre Sperrzeit wegen der Arbeitsaufgabe auch länger als 12 Wochen dauern kann. Die Kürzung Ihres Arbeitslosengeldes kann auf bis zu maximal 6 Monate ausgedehnt werden.
Ihre Abfindung wird auf das Arbeitslosengeld angerechnet
Im Falle einer einvernehmlichen Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses droht Ihnen aber nicht nur eine Sperrzeit. Gemäß § 143 a SGB III wird bei jeder Sperrzeit auch noch das Ruhen Ihres Arbeitslosengeldes angeordnet. Erfolgte die Abfassung Ihrer Beendigungsvereinbarung dazu noch fehlerhaft, dann kann bei Ihnen unter Umständen noch zusätzlich der Ruhenstatbestand zutreffen. Sollte die Kündigungsfrist von einem Arbeitsverhältnis sozusagen „verkauft“ werden, dann muss Ihnen die Bundesagentur für Arbeit für diesen Zeitraum kein Arbeitslosengeld zahlen.
Galt für diesen Zeitraum normalerweise die gesetzliche Kündigungsfrist, dann wird die Zahlung
Ihres Arbeitslosengeldes ausgesetzt. Sie bekommen in diesem Zeitraum von der Bundesagentur für Arbeit keine finanziellen Leistungen. Wurde Ihnen von Ihrem Arbeitgeber eine Abfindung gezahlt, dann erhalten Sie noch zusätzlich insgesamt weniger Geld vom Amt. Ihnen entstehen somit gleich mehrere Nachteile, falls Ihr Arbeitsverhältnis vor dem Ablauf einer maßgeblichen Kündigungsfrist endet.
Im Laufe der späteren Anrechnung Ihrer Abfindung auf Ihr Arbeitslosengeld wird das Arbeitsamt die Abfindung vollständig auf Ihr Arbeitslosengeld anrechnen. Die exakte Berechnungsmethode finden Sie im § 143 a SGB III. Gemäß dieser Regelung werden bis zu 60 Prozent Ihrer Abfindung mit Ihrem zukünftigen Arbeitslosengeld verrechnet.
Je nachdem wie alt Sie sind und zu welchem Betrieb Sie gehören, verschiebt sich diese Grenze noch weiter. Je älter Sie werden und je länger Ihre Beschäftigung andauert, desto geringer ist dann
der Teil Ihrer Abfindung, der für eine Anrechnung verwendet wird. Aus diesem Grund empfehlen wir Ihnen auf jeden Fall, sich frühzeitig rechtlich beraten zu lassen. Durch solch eineprofessionelle Hilfe können Sie die negativen Folgewirkungen vermeiden.