Bild:MackieMaycher/shutterstock.com
Eine Waffe zu bekommen ist in Deutschland gar nicht so leicht, doch manchmal kommt es vor, dass man ungewollt gleich in Besitz von mehreren Waffen durch den Erbfall kommt. Verstoße ich gegen Gesetze, wenn ich dann dieses Erbe antrete oder sind geerbte Waffen vielleicht vom sehr strengen Waffengesetz in Deutschland ausgenommen? Wir von der Kanzlei Mingers und Kreuzer klären auf!
Für den Fall, dass sie einmal Waffen oder Munition erben, gilt das Gebot der Eile. Schnell kommt man sonst in den Bereich der Ordnungswidrigkeiten und muss teils hohe Geldstrafen zahlen. Man könnte sich denken, dass man einfach auf die Waffen oder auf Munition verzichtet kann und den Rest des Erbes nimmt. So geht das aber leider nicht. Im deutschen Erbrecht gilt das Prinzip „alles oder nicht“. Man muss also auf das gesamte Erbe verzichten, wenn man unbedingt keine Waffen vererbt bekommen möchte. Wer Gewissheit haben möchte, schaut ins Waffengesetzt.
Bei Messer gilt das einfache Prinzip, entweder sie sind erlaubt oder generell verboten. Es gibt keine Ausnahmen oder Genehmigungen, die man einholen könnte. Schusswaffen hingegen sind beinahe immer Genehmigungspflichtig. Grundsätzlich gilt im Waffengesetz; der Besitz von Kriegswaffen, vollautomatischen Waffen und Pumguns ist immer verboten, alle anderen Waffenarten können unter bestimmten Voraussetzungen genehmigt werden. Sollte sich im Nachlass eine genehmigungspflichtige Schusswaffe befinden, hat der Erbe vier Wochen Zeit, ab den Zeitpunkt als er das Erbe angetreten hat, um die Waffe bei der zuständigen Waffenbehörde anzuzeigen und eventuell auf den eigenen Namen umzumelden. Dafür braucht man ein berechtigtes Interesse am Führen einer Waffe, z.B. wenn man als Sportschütze tätig ist.
Alternativ zum Schützenverein gilt in Deutschland das Erbenprivileg. Das bedeutet, dass man aufgrund des Erbes sich eine Waffenbesitzkarte ausstellen lassen kann. Man muss nur geeignet und zuverlässig sein. Ko-Kriterien sind z.B psychische Erkrankungen oder Alkoholabhänigkeit.
Sollte man dann eine Waffenbesitzkarte haben, darf man mit den Waffen nicht machen was man möchte. Wer kein berechtigtes Interesse nachweisen kann, muss die Munition abgeben. Außerdem muss er die Waffe auch noch mit einem Blockiersystem sichern lassen, kostet zwischen 150 und 200 Euro. Außerdem muss die blockierte Waffe auch sachgemäß aufbewahrt werden in einem zugelassenen Waffenschrank.
Möchte man die Waffe auf keinen Fall behalten, kann man sie verkaufen. Man muss nur darauf achten, dass der Käufer eine nötige Berechtigung hat. Ansonsten macht man sich des illegalen Waffenhandels schuldig. Eventuell kann man die Waffe auch an einen professionellen Waffenhändler verkaufen. Sollte man keinen Abnehmer finden, kann man die Waffe auch der Polizei übergeben, die sie dann verschrottet.
Wenn man eine Waffe vererbt bekommt, deren Eigentümer keinen Waffenbesitzerschein hat, darf die Waffe gar nicht vererbt werden. Eventuell kann man die Waffe aber trotzdem behalten. Sollte man ein berechtigtes Interesse an der Waffe haben, dann kann man nach einer Prüfung eventuell die Waffe behalten. Wer sich also nicht sicher ist, ob der Erblasser einen Waffenschein hatte oder die Waffe doch illegal ist, kann bis zum 8. Juli 2018 straffrei die Waffen bei der Polizei abgeben, die dann alles überprüfen und sich um alles kümmern.
Bei weitere Fragen wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel.
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