Das Arbeitsgericht (ArbG) Köln hat im Rahmen einer Kündigungsschutzklage entschieden, dass die außerordentliche Kündigung einer Arbeitnehmerin wegen eines gefälschten Impfausweises gerechtfertigt war. Nähere Informationen zum Fall und seinen Hintergründen finden Sie hier!
Es galten über einen längeren Zeitraum der Corona-Pandemie Zugangsbeschränkungen für Ungeimpfte. Durch das 2G- und 2G+-Modell wurde jedem, der nicht vom Corona-Virus genesen oder keinen der empfohlenen Impfstoffangebote wahrgenommen hat, der Zugang zu Gastronomie, Einzelhandel sowie Freizeit- und Kulturveranstaltungen verwehrt.
Zudem wurde die einrichtungsbezogene Impfpflicht eingeführt. § 20a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sieht vor, dass Beschäftigte in Einrichtungen wie Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, Arztpraxen oder Rettungsdiensten ab dem 15. März 2022 entweder geimpft oder genesen sein müssen.
Um diese Regelungen zu umgehen und sich nicht impfen lassen zu müssen, kamen mehrere Personen auf die Idee, sich einen Impfnachweis fälschen zu lassen.
So auch die Klägerin im vorliegenden Fall vor dem ArbG Köln. Sie war Mitarbeiterin eines Unternehmens, dass Beratungsdienstleistungen im Bereich der betrieblichen Gesundheitsförderung anbietet, und betreute unter anderem Kunden in Pflegeeinrichtungen. Anfang Oktober 2021 wurde die Belegschaft darüber informiert, dass ab November nur noch geimpfte Mitarbeiter Kundentermine vor Ort wahrnehmen dürfen.
Die Mitarbeiterin erklärte daraufhin, dass sie geimpft sei, und legte Anfang Dezember 2021 einen Impfausweis bei der Personalabteilung vor. Währenddessen nahm sie weiterhin Kundentermine in Präsenz wahr. Fünf Tage danach wurde bei einer Überprüfung der Impfausweise festgestellt, dass der Nachweis der Klägerin gefälscht ist.
Das Unternehmen sprach daraufhin ihr gegenüber die fristlose Kündigung aus. Die Frau wehrte sich und reichte eine Kündigungsschutzklage beim ArbG Köln ein.
Will der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag außerordentlich kündigen, so braucht er gemäß § 626 Absatz 1 BGB einen wichtigen Grund. Es muss ein besonders schwerwiegender Anlass für eine Kündigung vorliegen. Dieser kann im Verhalten des Arbeitnehmers liegen.
Das Gericht hat entschieden, dass im vorliegenden Fall durch die Fälschung des Impfausweises ein solcher wichtiger Grund vorlag.
Die Arbeitnehmerin habe eine erhebliche Pflichtverletzung der Unternehmensinteressen begangen. Außerdem habe sie sich durch das fortlaufende Wahrnehmen von Präsenzterminen bei den Kunden weisungswidrig verhalten.
Nach Ansicht der Richter hat sich die Klägerin durch das Vorlegen des gefälschten Impfpasses das für eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses notwendige Vertrauen verspielt. Die Kündigung war somit gerechtfertigt.
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