Bild: 4 PM production/ shutter stock.com
Es ist Dezember, die erste Adventskerze brennt und die Weihnachtsfeier steht schon bald an. Der Chef und die anderen Kollegen freuen sich bereits. Sie aber haben keine Lust darauf. Im Folgenden behandeln wir die Frage, ob man überhaupt hingehen muss und stattdessen zu Hause bleiben darf.
Prinzipiell hat der Chef ein Weisungsrecht. Somit kann er im Arbeitsvertrag oder in der Betriebsvereinbarung Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung festlegen. Vorausgesetzt diese sind nicht anderweitig festgelegt. Die Teilnahme an Firmenfeiern ist jedoch keine Arbeitsleistung. Folglich umfasst das Weisungsrecht nicht das Recht, seine Mitarbeiter zur Teilnahme an der Firmenfeier zu verpflichten. Findet die Feier außerhalb der Arbeitszeit statt, etwa abends oder am Wochenende, hat der Arbeitgeber kein Recht, zur Teilnahme zu verpflichten.
Wenn die Weihnachtsfeier hingegen während der Arbeitszeit stattfindet, muss der unwillige Mitarbeiter andernfalls arbeiten. In dem Fall, dass die Arbeit nicht möglich ist, gerade weil alle anderen feiern, dürfen Sie dennoch nicht früher nach Hause zu gehen. Dann müssen Sie die Zeit absitzen.
Wenden Sie sich bei weiteren Fragen an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel. Im folgenden aktuellen Video thematisiert Rechtsanwalt Markus Mingers die Rechtsfrage nach der Weihnachtsfeier.
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