Wer als Betreiber einer Website eine Email-Adresse als Kontaktmöglichkeit im Impressum angibt, muss unter dieser auch erreichbar sein und möglichen Anfragen antworten.
Dieser Satz klingt zunächst logisch, musste aber von den Richtern des Berliner Landgerichts im Fall Google noch einmal gesondert festgestellt werden.
Das Unternehmen gab nämlich jedem, der ihm an seine angegebene Mail-Adresse schrieb lediglich die automatische Antwort, dass aufgrund des hohen Mail-Aufkommens die Nachrichten weder gelesen noch beantwortet werden könnten.
Solch eine Antwort genüge jedoch nicht dem Telemediengesetz, urteilte das LG Berlin. Wer im Impressum eine E-Mail-Adresse angebe, müsse über diese auch eine individuelle Kommunikation ermöglichen und bei extrem hohen Mailaufkommen für entsprechende Ressourcen zur zeitnahen Bearbeitung sorgen.
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