Ein Zeitungsabonnement, dem man zu schnell zugestimmt hat, einen Laptop, den man bestellt, aber nicht erhalten hat oder das Paar Schuhe, die man noch unbedingt haben musste, ohne zu überlegen, ob noch genug Geld auf dem Konto ist – die Unternehmen reagieren bei ungedeckten Konten schnell, oft mit Mahnbescheiden und überteuerten Zahlungsforderungen. Zu Recht? Wie und aus welchen Gründen kann ich mich gegen SEPA-Mandate wehren? Wir klären auf!
Durch das SEPA-Mandat (= einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum) erlaube ich dem Unternehmen bzw. dem Gläubiger die Zahlung einer bestimmten Summe vorzunehmen. Zwischen Verbrauchern gilt die sogenannte SEPA-Beweislastschrift. Der Kontoinhaber erteilt diese Zustimmung und hat auch die Möglichkeit, diese wieder zurückzuziehen. Ein Widerspruch ist bis 8 Wochen nach Abbuchung möglich. Wurde kein Mandat erteilt, kann noch 13 Monate nach Abbuchung widerrufen werden.
Erstens hat der Gläubiger keinen Anspruch gegen den Schuldner, wenn kein SEPA-Mandat erteilt wurde. Zweitens kann man Gegenrechte, wie das Leistungsverweigerungsrecht, Zurückbehaltungsrecht oder Aufrechnungsrecht nutzen. Dies sind Möglichkeiten, die Leistung gegenüber dem Gläubiger zu verweigern. Eine Gegenforderung des Kontoinhabers bewirkt die Aufhebung der Forderung des Unternehmens.
Die Parteien klären die Rechtmäßigkeit des Widerrufsgrunds unter sich, wenn möglich außergerichtlich. Ansonsten geschieht dies vor Gericht – der Verlierer übernimmt dabei die Kosten der Rückbuchung. Besteht kein erkennbarer Grund die Zahlung zu verweigern, kann dem Schuldner Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB vorgeworfen werden. Daraus folgt ein Anspruch auf Schadensersatzforderung, mitunter Inkassokosten. Die Zahlungsaufforderung kommt dann direkt vom Anwalt, ohne dass eine vorherige Ankündigung per Brief erforderlich ist.
Das Unternehmen muss zunächst grundsätzlich vormahnen und an die offene Rechnung erinnern. Dies schreibt das Bürgerliche Gesetzbuch dem Gläubigern wegen Treu und Glauben nach § 242 vor. Ansonsten gilt das als Obliegenheitsverletzung, bei der sich das Unternehmen mitverschuldet. Nichtsdestotrotz hat der Kunde die Kosten der Rückbuchung zu tragen.
Der Zahlungsverzug wird als nicht fristgerechte Zahlung angesehen. Liegt kein Datum vor, bis zu welchem zu zahlen gilt, tritt der Zahlungsverzug regelmäßig nach 30 Tagen ein. Voraussetzung ist eine vorherige Mahnung. Vor Erreichen einer feststehenden Frist, darf keine Mahnung herausgehen. Umgekehrt bedeutet dies, dass das Unternehmen erst nach Überschreitung der Frist eine Mahnung wegen Zahlungsverzug erteilen darf. Das Unternehmen darf dann das Inkassoamt sowie den Anwalt einschalten, der Kunde trägt dafür die Kosten.
Wichtig ist, sich rechtzeitig gegen Mahnungen und SEPA-Mandate zu wehren! Bei weiteren Fragen rund um das Thema, wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers und Kreuzer unter der Telefonnummer 02461/8081 oder über unser Kontaktformular. Wir bieten Ihnen eine kostenlose Prüfung der Vertragsunterlagen sowie ein kostenfreies Erstgespräch an. Weitere aktuelle Rechtsnews finden Sie auf unserem Blog sowie auf unserem YouTube-Channel.
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