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Infektion am Arbeitsplatz – Covid-19 als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit?

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Wer sich im beruflichen Umfeld mit Corona ansteckt, muss sich fragen, ob die Infektion als Berufskrankheit oder als Arbeitsunfall eingestuft werden kann. Wie sie voneinander zu unterscheiden sind und wieso die Differenzierung wichtig ist, erklären wir Ihnen im Folgenden.

Darum ist die Anerkennung durch die Berufsgenossenschaft oder Unfallversicherung erforderlich!

Es ist wichtig, dass die Berufsgenossenschaft (BG) oder die Unfallversicherung eine Corona-Infektion und mögliche Spätfolgen als Berufskrankheit oder als Arbeitsunfall anerkennt. Die berufliche Leistungsfähigkeit kann durch die Infektion oder ihre Nachwirkungen so stark beeinträchtigt sein, dass Erkrankte nach ihrer Genesung nicht mehr in der Lage sind, ihrer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Eine Klassifizierung als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall macht deswegen Sinn, weil die Leistungen der Unfallkasse oder der BG für den Versicherten von Vorteil sind. Sie sind besser auf solche Spätfolgen zugeschnitten sind. Die Anerkennung sichert Ihre zukünftigen Ansprüche.

Wovon hängt die Anerkennung ab?

Die Wertung, ob die Covid-19-Infektion als Arbeitsunfall oder als Berufskrankheit anerkannt werden kann, hängt stark vom Einzelfall und der ausgeübten Tätigkeit ab. Es muss ein sogenannter Verursachungszusammenhang nachgewiesen werden. Dieser Zusammenhang muss zeigen, dass es überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Infektion durch ein erhöhtes Ansteckungsrisiko bei der versicherten Tätigkeit eingetreten ist. Das wäre dann anzunehmen, wenn Arbeitskollegen ebenfalls an Corona erkrankt sind.

Wann ist Covid-19 als Berufskrankheit einzustufen?

Berufskrankheiten sind Erkrankungen, die durch eine berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. Etwa dann, wenn Versicherte während ihrer Tätigkeit mit bestimmten Stoffen oder Krankheitserregern in Verbindung gekommen sind. In der Berufskrankheitenverordnung (BKV) finden Sie eine Auflistung der anerkannten Berufskrankheiten. Die Corona-Virus SARS-CoV-2 fällt hier unter die Infektionskrankheiten nach BK-Nr. 3101 in Anlage 1 der BKV.

Allerdings ist die Einschränkung bestimmter Berufsgruppen zu beachten. Die Corona-Erkrankung kommt als Berufskrankheit nur für folgende Beschäftigte in Betracht: im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege, wie etwa Erzieher in Kinderbetreuungseinrichtungen, in einem Labor oder wer durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war.
Welche Berufsgruppen unter die vierte Gruppe fallen können, bleibt derzeit offen und wird die Sozialgerichte noch länger beschäftigen. Bisher werden körpernahe Dienstleistungen umfasst, wie etwa Frisöre oder Optiker.

Wann kommt die Corona-Infektion als Arbeitsunfall in Betracht?

Die Infektion wird als Arbeitsunfall eingestuft, wenn man sich nachweislich auf dem Weg zur Arbeit angesteckt hat. Das wird als sogenannter Wegeunfall ausgelegt. Etwa bei einer Ansteckung im Zug.
Das Besondere hierbei: die Infektion kommt auch dann als Arbeitsunfall in Betracht, wenn man nicht zur Berufsgruppe gehört, für die eine Ansteckung mit Corona als Berufskrankheit anerkannt wird.

An wen kann ich mich wenden?

Wenden Sie sich für eine Anerkennung zuallererst an den behandelnden Arzt. Dies kann Ihnen eine ärztliche Berufskrankheitenanzeige erstatten. Im Falle der Ablehnung einer Anerkennung durch die Berufsgenossenschaft oder Unfallversicherung sollten Sie sich von einem Fachanwalt beraten und vertreten lassen.

Bei weiteren Fragen zu diesem Thema, wenden Sie sich an die Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular auf unserer Website.
Weitere Rechtsnews finden Sie auf unserem Blog und auch auf unserem YouTube-Channel. Wir freuen uns, wenn Sie vorbeischauen!

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