Bild: Tero Vesalainen/ shutterstock.com
Wie in jedem Jahr kommt es im Herbst zu einer Grippewelle. Sie können sich dagegen schützen, indem Sie zum Arzt gehen und sich impfen lassen. Um den Ausfall der Arbeitnehmer möglichst gering zu halten, bieten immer mehr Arbeitgeber eine kostenlose Grippeschutzimpfung an. Dennoch bleibt es Privatangelegenheit des Arbeitnehmers. Warum der Arbeitgeber nicht dafür belangt werden kann, erklären wir Ihnen im Folgenden.
Im vorliegenden Fall informierte der Arbeitgeber seine Mitarbeiter per E-Mail über eine kostenlose Grippeschutzimpfung. Die Klägerin, eine Angestellte aus der Abteilung Controlling eines Herzzentrums, nahm das Angebot an und ließ sich von der Betriebsärztin in der Mittagspause behandlungsfehlerfrei impfen.
Nach nur wenigen Stunden traten bei der Frau starke Schmerzen mit erheblichen, andauernden Bewegungseinschränkungen im Bereich der Halswirbelsäule auf. Sie schlussfolgerte auf einen Impfschaden, da die auftretenden Nebenwirkungen auch im Beipackzettel der Grippeschutzimpfung aufgelistet sind.
Folglich erhob die Geschädigte einen Schadensersatzanspruch gegen ihren Arbeitgeber in Form von Schmerzensgeld. Das zuständige Arbeitsgericht sowie das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg wiesen die Ansprüche der Frau zurück. Nun entschied auch das Bundesarbeitsgericht (BAG), dass der Arbeitgeber kein Schmerzensgeld zahlen muss.
Laut den Richtern des BAG wurden solche Streitfragen bereits häufiger im Sozialrecht entschieden. Auf diesem Rechtsgebiet sind Impfungen immer Privatangelegenheit des Arbeitnehmers. Demnach sind Impfschäden kein Arbeitsunfall oder Berufskrankheit – es sei denn, der Arbeitgeber rät dringend zur Impfung und wirkt darauf hin, da das Personal zu einer Risikogruppe gehört. In einem solchen Fall wird ein auftretender Impfschaden als Arbeitsunfall angesehen, sodass Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ausgezahlt werden. Davon ausgenommen ist Schmerzensgeld, da dies nicht zum Leistungskatalog gehört.
Das Gericht begründete sein Urteil damit, dass zwischen der Klägerin und ihrem Arbeitgeber kein Behandlungsvertrag geschlossen wurde. Er hat lediglich eine kostenlose Grippeschutzimpfung angeboten. Ihn trifft keine Aufklärungspflicht.
Der Arbeitgeber ist nur für die ordnungsgemäße Auswahl der Person verantwortlich, welche die Impfung durchführt – nicht aber für die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Aufklärung durch die Betriebsärztin. Der Verstoß der Aufklärungspflichten der beauftragten Betriebsärztin kann dem Arbeitgeber nicht zugerechnet werden. Er ist somit nicht zur Schmerzensgeldzahlung verpflichtet.
Wenden Sie sich bei weiteren Fragen an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel. Im folgenden aktuellen Video thematisiert Rechtsanwalt Markus Mingers die Frage, ob man trotz Grippeerkrankung zur Arbeit darf.
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