Die Impfung gilt für viele als einziger Weg aus der Corona-Pandemie und den damit einhergehenden Maßnahmen. Die EMA hat mittlerweile mehrere Impfstoffe folgender Hersteller zugelassen: Pfizer/Biontech, Moderna, Astra-Zeneca und Johnson & Johnson.
Auch wenn der Nutzen der Wirkstoffe höher zu bewerten sei, kann die Impfung zu Nebenwirkungen führen. Beispielsweise sind bei Astra-Zeneca vereinzelt Thrombosefälle aufgetreten.
Es kommen somit Fragen auf, wie: Wer haftet im Falle eines Impfschadens? Welche Möglichkeit habe ich, rechtlich dagegen vorzugehen? Die Antworten finden Sie hier!
Die Wortwahl im Beipackzettel des Impfstoffs ist entscheidend. Denn wird im Beipackzettel ordnungsgemäß und korrekt über die aktuell bekannten Risiken aufgeklärt und erklärt der Patient hierzu seine Einwilligung, dann besteht bei Verwirklichung eines der aufgelisteten Risiken nach der Impfung kein Anspruch gegen den Hersteller.
Allerdings ist der Geimpfte trotz Einwilligung nicht völlig schutzlos. Im Falle eines Impfschadens könnte er einen Versorgungsanspruch gegen den Staat haben. Dabei kommt es jedoch auf den Einzelfall an.
Ärzte haften grundsätzlich nur, wenn sie schuldhaft einen Fehler begangen haben.
Findet die Impfung in einem staatlichen Impfzentrum statt, entfällt das Verschulden. Dann handelt der Arzt nämlich im staatlichen Auftrag. Hier könnte gegebenenfalls der Staat für etwaige Impfschäden verantwortlich gemacht werden.
Aber auch hier gilt der Grundsatz: die Haftung entfällt, sobald der Patient in die Impfung und möglichen damit einhergehenden Nebenwirkungen einwilligt.
Aktuell stehen die Chancen bei Geltendmachung eines Anspruchs nach § 60 Infektionsschutzgesetz am besten. Demnach könnte ein sogenannter Aufopferungsanspruch in Form von Heil- und Krankenbehandlungen oder sogar einer Rente bestehen.
Es gibt auch eine weitere Möglichkeit: in einem Vertrag zwischen der EU und Astra-Zeneca ist geregelt, dass im Falle einer Haftung durch den Hersteller, der Schaden durch den jeweiligen Mitgliedsstaat übernommen werden muss. Das heißt, der deutsche Staat müsste den Schaden im Falle eines Erfolges gegen den Hersteller übernehmen.
Die Hürden sind dafür allerdings aktuell noch sehr hoch.
Bei weiteren Fragen zu diesem Thema, wenden Sie sich an die Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular auf unserer Website.
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