Bild: Yuganov Konstantin/ shutterstock.com
Es soll eine Impfpflicht gegen Masern bundesweit für Kitas, Schulen und in Gemeinschaftseinrichtungen wie Flüchtlingsunterkünften eingeführt werden. Der Bundestag muss dem Gesetzesentwurf noch zustimmen. Warum soll die Masern-Impfpflicht kommen?
Ziel der geplanten Impfpflicht ist es, Personen – insbesondere Kinder – wirksam vor Masern zu schützen und eine Ausbreitung in der Bevölkerung zu vermeiden. Masern zählen zu den ansteckendsten Infektionskrankheiten.
Laut Weltgesundheitsorganisation (WHO) wurden bis Ende Juli 2019 weltweit fast 365.000 Fälle registriert.
Nach Angaben des Robert-Koch-Instituts (RKI) erhielten im Jahr 2017 nur 93 % der Schulanfänger in Deutschland die empfohlenen zwei Impfungen gegen Masern und waren somit wirksam gegen die Krankheit geschützt. Diese Statistik ist insofern alarmierend, dass laut WHO mindestens 95 % der Gesamtbevölkerung eines Landes beide Impfungen erhalten haben müssen, um die Masern erfolgreich eliminieren zu können.
Häufig wird die zweite Impfung schlichtweg versäumt oder tatsächlich bewusst aus Angst vor Nebenwirkungen ausgelassen. Doch das soll sich durch die Einführung einer Masern-Impfpflicht zukünftig ändern.
Das Masernschutzgesetz sieht vor, dass sich sowohl Kinder, als auch das Personal in Kitas, Schulen und Gemeinschaftseinrichtungen nach Inkrafttreten des geplanten Masernschutzgesetzes impfen lassen müssen. Kinder können folglich ab März 2020 nur dann in die Krippe oder den Kindergarten aufgenommen werden, wenn die Eltern durch den Impfpass oder einem ärztlichem Attest nachweisen können, dass die Impfung vorgenommen wurde bzw. Immunität gegen Masern besteht.
Wer nicht geimpft ist, muss als Mitarbeiter die Arbeit niederlegen oder darf von vornherein schon nicht in einer Gemeinschaftseinrichtung eingestellt werden. Kinder und Personal einer Kita, Schule oder Gemeinschaftseinrichtung müssen den Nachweis für die Impfung spätestens bis zum 31. Juli 2021 vorlegen.
Von der Impfpflicht ausgenommen sind Personen, die vor dem Jahr 1970 geboren wurden. Ebenfalls nicht impfpflichtig sind Säuglinge, Schwangere und Personen mit Immundefiziten.
Kitas, Schulen und Gemeinschaftseinrichtungen müssen Personen ohne Impfschutz an die Gesundheitsämter melden. Bei Verstößen gegen die Masern-Impfpflicht soll ein Bußgeld von bis zu 2500 € drohen.
Ein letzter Tipp für Sie: prüfen Sie vor Antritt einer Reise, ob Sie gegen Masern geimpft sind. Wenn Sie noch nicht immun sind und die geplante Reise in ein Land mit hohem Ansteckungspotenzial geht, sollten Sie die Impfung spätestens 15 Tage vor Reiseantritt nachholen.
Wenden Sie sich bei weiteren Fragen an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel. Thematisch könnte Sie ebenfalls das folgende aktuelle Video interessieren. Rechtsanwalt Markus Mingers erklärt, was der BGH zur Gesundheitsvorsorge bei Kindern sagt.
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