Die Stern TV- Ausgabe vom 29. September 2021 ging viral, denn Anwalt Christian Solmecke erklärte, dass es keine Straftat darstellen würde, wenn man sich mit einem gefälschten Impfpass Zugang zu einem Restaurant oder Club verschafft. Kann das sein? – Wir beleuchten die Rechtslage
Inzwischen gibt es einen großen Schwarzmarkt für gefälschte Impfpässe und Testnachweise. Ob in Form von fertig ausgefüllten Dokumenten oder als Blanko-Pässe – im Netz ist inzwischen alles zu bekommen. Im Gegensatz zu beispielsweise Geldscheinen, weisen Impfpässe keine Sicherheitsmerkmale, wie etwa Hologramme oder Wasserzeichen auf. Doch was kann ein solcher Missbrauch zur Folge haben?
Fraglich ist ob, das Verwenden eines gefälschten Impfpasses unter den Straftatbestand der „Fälschung von Gesundheitszeugnissen“ aus § 277 des Strafgesetzbuches (StGB) fällt. Zweifelsfrei stellt der Impfpass ein von § 277 erfasstes „Gesundheitszeugnis“, als Unterfall der Urkunde, dar. Dieser Straftatbestand ist jedoch nur dann erfüllt, wenn diese bei einer Versicherungsgesellschaft oder Behörde vorgelegt wird. Ein Restaurant oder ein Club ist selbstverständlich keine Behörde, sodass dieser Straftatbestand in diesen Fällen nicht einschlägig wäre.
Eine Urkunde stellt eine verkörperte Gedankenerklärung dar, welche den Aussteller erkennen lässt und zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist. Eine Urkunde ist im strafrechtlichen Sinne jedoch nur dann falsch, wenn der tatsächliche und der sich aus der Urkunde ergebende Aussteller nicht identisch sind. Das heißt eine inhaltliche Unrichtigkeit – die sog. schriftliche Lüge, fällt nicht unter den Straftatbestand der Urkundenfälschung.
Eine solche liegt nur dann vor, wenn Unterschrift oder Stempel im Impfausweis von einem frei erfunden Arzt stammen oder der angegebene Arzt diese in Wahrheit nicht geleistet hat.
Häufig gibt es jedoch die Fälle, in denen die Ärzte selber mithelfen den Impfausweis zu fälschen und Stempel und Unterschrift tatsächlich vom Austeller selbst stammen.
In diesen Fällen lag bisweilen tatsächlich eine Strafbarkeitslücke vor, die eine straflose Verwendung der Impfpässe möglich machte.
Seit dem 01.06.2021 wurde das Infektionsschutzgesetz (IfSG) geändert. Eingeführt wurde der § 75 a IfSG wonach bestraft wird, wer „wissentlich die Durchführung einer Schutzimpfung oder die Durchführung oder Überwachung einer dort genannten Testung zur Täuschung im Rechtsverkehr nicht richtig bescheinigt“.
Darüber hinaus wird bestraft, wer diese „zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht“.
Durch die Einführung dieser Norm ist zum einen die Herstellung durch den Arzt seit dem 01.06. von Strafe bedroht, gleichermaßen wie die Verwendung des gefälschten Impfausweises.
Das Herstellen eines gefälschten Impfpasses wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Für die Täuschung und Verwendung im Rechtsverkehr sieht der § 75 a des Infektionsschutzgesetzes eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor.
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