In jüngster Zeit müssen sich deutsche Gerichte immer wieder mit Klagen bezüglich Nachbarschaftsstreitigkeiten über das Rauchen auseinandersetzen. Rauchverbote werden somit nicht nur zum Thema für Gesetzgeber und gesellschaftlichen Debatten sondern bedürfen auch der richterlichen Auslegung.
Wie wir erst jüngst berichteten bestätigte das Amtsgericht Düsseldorf die Kündigung eines 75-jährigen Mieter wegen übermäßig starkem Rauchens.
Nun setzte sich das AG Frankfurt mit dem Thema eines möglichen Rauchverbots auf dem wohnungseigenen Balkon für den Wohnungseigentümer auseinander.
Der Kläger, Eigentümer der benachbarten Wohnung, hatte geklagt, weil der beklagte Wohnungseigentümer auf einem seiner zwei Balkone täglich 15-19 Zigaretten rauchte, deren Geruch dann in das über dem Balkon liegende Schlafzimmer des Nachbarn zog.
Das AG Frankfurt gab der Klage statt, da die Belästigung durch Zigarettenrauch einen „über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinauswachsenden Nachteil“ für den Nachbarn darstelle, insbesondere da der beklagte Wohnungseigentümer die Möglichkeit besäße auf seinem anderen Balkon zu rauchen. Dass er immer und ausschließlich auf dem Balkon rauche, der unter dem Schlafzimmer des Nachbarn läge, erachtete das Gericht als reine Schikane.
Daher verbot das Amtsgericht Frankfurt dem Wohnungseigentümer das Rauchen auf dem besagten Balkon und stellte damit klar, dass selbst Eigentümer nicht uneingeschränkt Rauchen dürfen und es für den Fall, dass es mehrere Balkons gibt der genutzt werden muss, von dem die geringste Beeinträchtigung für die Nachbarn ausgeht.
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