Widerruf eingereicht und am Landgericht gescheitert – so erging es zuletzt vielen Klägern gegen die Sparda-Bank Hannover eG. Die geforderte Rückabwicklung der Kreditverträge wurde abgewiesen, aber jüngst kündigte sich eine Änderung in der richterlichen Auffassung an. Denn gegenwärtig beurteilte das Landgericht Hannover für zwei Darlehen einen wirksamen Widerruf.
Aufgrund einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung der Sparda-Bank Hannover eG reichte ein Ehepaar im August 2014 die eigentlich statthafte Revokation bei ihrem Kreditgeber für ein in 2005 und ein 2009 geschlossenes Darlehen ein – absolut im Rahmen der Widerrufsfrist, da diese durch die Mängel in der Belehrung nie wirksam wurde. Die Sparda-Bank eG aber protestierte aber und plädierte auf einen Ablauf der gesetzmäßigen Widerrufsfrist.
Mit Urteil von März 2015 bewertete das LG Hannover nun die Auflösung der Darlehensverträge und sprach der Sparda-Bank weitere Verpflichtungen seitens des Ehepaares ab. Gleichzeitig stellte das Gericht die von der Sparda-Bank errechneten Restschulden als zu hoch fest, zu einem fünfprozentigen Zins über dem Basissatz hatten die Kläger dem Kreditinstitut Zahlungen erbringen müssen. Doch das hannoversche Landgericht erklärte die Widerrufsbelehrungen nun für unsachgemäß und nicht legitim – vor allem im Hinblick auf die verwirrende Formulierung zum Beginn der Widerrufsfrist. Das Widerrufsrecht der Kläger war keineswegs verwirkt, wie die Sparda-Bank versuchte zu insistieren, diesem Sachverhalt wurde dem Ehepaar nun ebenso gerichtlich stattgegeben.
Dadurch, dass die Sparda-Bank den Widerruf der Kläger bzw. deren Darlehensverträge unrechtmäßig verweigert hat – ebenso wie Rückabwicklung derselben, entschied das Gericht zugunsten des Ehepaares. Somit muss die Sparda-Bank nun auch die Anwaltskosten übernehmen.
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