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Die Deutschen erben so viel wie nie zuvor. 250 Milliarden Euro werden jedes Jahr an die nächste Generation weitergegeben, schätzen Statistiker. Wer einmal erben wird, bestimmt der Erblasser. Doch längst nicht alle verfassen ein Testament. Wie Sie Ihren letzten Willen richtig durchsetzen und auf welche Stolperfallen im Erbrecht Sie achten sollten, lesen Sie im folgenden Artikel.
Ob Sie unbedingt ein Testament benötigen oder nicht, lässt sich pauschal nicht beantworten. Es ist jedoch immer besser, den letzten Willen deutlich zu formulieren und Ihren Angehörigen darzulegen, was mit Ihrem Nachlass geschehen soll.
Wenn Ihre eigenen Vorstellungen von den gesetzlichen Bestimmungen abweichen, sollten Sie die Erbeinsetzung Ihren Wünschen entsprechend mit einem Testament absichern!
Wer unzurechnungsfähig oder nicht geschäftsfähig ist, darf kein Testament verfassen. Die sogenannte Testierfähigkeit muss gegeben sein. Sie als Erblasser müssen volljährig und geschäftsfähig sein. Außerdem müssen Sie verstehen können, was eine solche Willenserklärung bedeutet und was diese für Auswirkungen hat. Mit Hilfe eines Notars darf auch ein 16-Jähriger ohne Zustimmung der Eltern ein Testament schreiben. Personen, die unter Betreuung stehen, dürfen ein Testament errichten, solange sie in der Lage sind, dessen Bedeutung zu begreifen.
Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt und die Testierfähigkeit ist nicht gegeben, ist der letzte Wille unwirksam.
Ihr Testament muss mit der Hand geschrieben sein, denn nur ein eigenhändiges Testament ist gültig. Ein Computerausdruck ist also in jedem Fall ungültig! Sie können niemanden für das Verfassen Ihres Testaments bevollmächtigen und keinen gesetzlichen Vertreter einsetzen. Außerdem müssen Sie bei der Unterschrift mit Ihrem Vor- und Nachnamen unterzeichnen. Das Datum neben der Unterschrift ist keine Pflicht, aber sinnvoll: Tauchen widersprüchliche Dokumente auf, ist damit klar, welches Dokument aktuell ist.
Tipp: Wenn Sie sichergehen möchten, dass Ihr Testament gefunden wird, können Sie es auch beim Amtsgericht oder beim Notar verwahren.
Beim Berliner Testament setzen sich die beiden Ehegatten wechselseitig zu Alleinerben ein. Damit erbt also zunächst der länger lebende Ehegatte allein. Zudem legt das Berliner Testament fest, dass die Erben des länger lebenden Ehegatten die gemeinsamen Kinder oder nahestehende dritte Personen sind. Wer nach dem länger lebenden Ehegatten erbt, wird als „Schlusserbe“ bezeichnet.
Somit regelt das Berliner Testament in einem Dokument gleich zwei Erbfälle: Die Erbfolge unter den Ehegatten sowie die Erbfolge des länger lebenden Ehegatten.
Das gemeinschaftliche Vermögen, welches aus dem Vermögen des Erstverstorbenen und dem Vermögen des länger lebenden Ehegatten besteht, erhalten dann die Schlusserben. Oft sind die Schlusserben die gemeinsamen Kinder.
Wichtig: Nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten sind die als Schlusserben eingesetzten Kinder bis zum Todesfall des länger lebenden Ehegatten enterbt!
Die Schlusserben können ihren Pflichtteil jedoch gegen den länger lebenden Ehegatten geltend machen.
Wenn der Erblasser sich in akuter Lebensgefahr befindet und kein Notar zur Verfügung steht, darf ein Nottestament verfasst werden. Das Gesetz erkennt das Testament vor einem Bürgermeister oder vor drei Zeugen als Nottestament an.
Dieses Nottestament ist nur drei Monate gültig und kann auch mündlich dem Bürgermeister oder den drei Zeugen erklärt werden!
Eheleute können natürlich jeweils ein Einzeltestament errichten und in diesen gegenseitig abgestimmte Verfügungen treffen. Der Nachteil bei solchen Einzeltestamenten ist, dass Sie zum Beispiel Änderungen vornehmen können, ohne dass Ihr Ehegatte oder Ihre Ehegattin davon erfahren muss!
Im Gegensatz dazu können Sie Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament, die in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehen, nicht wirksam vornehmen, ohne dass Ihr Partner davon erfährt.
Dieser Umstand entspricht dem Bedürfnis von Eheleuten, ihre wirtschaftlichen Verhältnisse auch für die Zeit nach dem Tod des Erstversterbenden gemeinschaftlich zu regeln. Zusätzlich soll das Ehegattentestament vor allem den überlebenden Ehegatten finanziell absichern.
Wenn kein gültiges Testament vorhanden ist, regelt die gesetzliche Erbfolge, wer zu welchem Anteil erbt. Die Erbfolge tritt auch ein, wenn ein Testament nur einen Teil des Vermögens erfasst oder unwirksam ist! Ebenso, wenn der eingesetzte Erbe die Erbschaft ausschlägt.
Für die gesetzliche Erbfolge teilt der Gesetzgeber die Familie in verschiedene Ordnungen auf:
Wenn es Verwandte des Verstorbenen in erster Ordnung gibt, erben Angehörige der zweiten und dritten Ordnung nichts. Gibt es zum Beispiel nur Verwandte der zweiten Ordnung, erben die Angehörigen aus der dritten Ordnung nichts.
Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner des Verstorbenen werden vor den Verwandten berücksichtigt. Wie viel der Ehepartner erbt, ist abhängig davon, welche Verwandten noch leben.
Hierbei müssen neben dem Erblasser auch die Erben einwilligen. Beide schließen eine Vereinbarung – den sogenannten Erbvertrag. Dieser kann nur mit Zustimmung beider Vertragspartner geändert werden. So können beispielsweise Pflegeleistungen durch den Erben vereinbart werden, denn der Erbvertrag ist nach dem Tod eines Vertragspartners bindend.
Bei einem Erbvertrag müssen beide Partner voll geschäftsfähig sein.
Tipp: Auch eine Patientenverfügung hilft, seinen Willen durchzusetzen, wenn man handlungsunfähig wird!
Bevor man eine Erbe antritt, sollte man genau prüfen, wie viel Vermögen und Schulden der Verstorbene hatte! Schließlich werden auch Schulden und Darlehensverträge vererbt.
Bestehen mehr Schulden als Guthaben, sollte man das Erbe eher ausschlagen. Dazu muss man innerhalb von sechs Wochen dem Nachlassgericht die Ausschlagung des Erbes erklären.
Vorsicht: Bei unübersichtlichen Vermögensverhältnissen sollte man nicht voreilig handeln, denn es gibt noch andere Möglichkeiten, um den Erbschulden zu entgehen.
Der Vererbende kann ohne Begründung ganz oder teilweise enterben. Jedoch steht den gesetzlichen Erben ein Pflichtteil zu. Der Pflichtteil ist eine gesetzliche Mindestbeteiligung am Nachlass eines verwandten Erblassers. Dies bedeutet, dass nahe Angehörige nicht vollkommen von einem Erbe ausgeschlossen werden können. Ihnen steht in jedem Fall ein Teil am Nachlass zu – auch wenn sie im Testament enterbt wurden. Pflichtteilsberechtigt sind alle Abkömmlinge des Erblassers, der Ehepartner und die Eltern.
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Beispiel: Der geschiedene A hinterlässt nur zwei Kinder B und C. Der Nachlasswert beträgt 100 000 Euro. Das Kind B wurde im Testament als Alleinerbe eingesetzt. Nach der gesetzlichen Erbfolge würde der Erbteil von C die Hälfte betragen. Nach der Enterbung aber hat C einen Geldanspruch in Höhe der Hälfte seines gesetzlichen Erbteils, also ein Viertel des Nachlasses. Das entspricht in dem Fall 25 000 Euro.
Die Enterbung eines Verwandten trifft nur diesen selbst, nicht seine Abkömmlinge! Selten kann der Erblasser auch den Pflichtteil verweigern. Voraussetzung ist ein schwerwiegendes Fehlverhalten des Erben.
Das Bürgerliche Gesetzbuch erlaubt nur Erben, ein Testament anzufechten, die aus der Anfechtung einen Vorteil ziehen würden.
Hierbei zählen zum Beispiel folgende Gründe:
Der Erblasser ernennt in der Regel den Testamentsvollstrecker. Dieser stellt die Umsetzung der letztwilligen Verfügungen sicher. Die Testamentsvollstreckung muss man also selbst anordnen! Diese umfasst die ordnungsgemäße Aufteilung des Nachlasses unter den Erben. Testamentsvollstrecker sind in dieser Hinsicht oft als Treuhänder tätig.
Im Testament kann festgelegt werden, wer Testamentsvollstrecker sein soll. Auch mehrere Personen können gemeinschaftlich als Testamentsvollstrecker eingesetzt werden. Die Ernennung des Testamentsvollstreckers kann ebenso einem Dritten oder dem Nachlassgericht überlassen werden.
Wenn Erben versuchen die Nachlassabwicklung selbst zu regeln, sind Streitereien häufig vorprogrammiert. Für die Anordnung einer Testamentsvollstreckung sprechen also einige gute Gründe: Arbeitsentlastung für die Erben, Friedensstiftung und Durchsetzung des Erblasserwillens.
2012 hat die Bundesnotarkammer das Zentrale Testamentsregister (ZTR) für Deutschland eingerichtet. Hier laufen in einem einzigen großen Datenspeicher alle relevanten Informationen über alle Testamente zusammen, die bei einem Notar erstellt oder einem Amtsgericht hinterlegt wurden.
Im Zentralen Testamentsregister erfasst werden Angaben zur Person des Erblassers, zum Verwahrort und zur Urkunde. Nicht gespeichert wird dagegen der Inhalt einer erbfolgerelevanten Urkunde. Sie müssen also nicht befürchten, dass Ihr letzter Wille öffentlich werden könnte. Das eigentliche Testament verbleibt auch immer dort, wo es hinterlegt wurde, also beim Notar oder beim Amtsgericht. Zugelassen sind folgende Typen: Testament, gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag und sonstige Urkunden. Nicht registriert werden alle privat aufbewahrten Testamente.
Entscheiden Sie sich für ein notariell beurkundetes Testament, wird dies automatisch im Testamentsregister erfasst. Möchten Sie Ihr eigenhändig verfasstes Testament im Zentralen Testamentsregister hinterlegen, müssen Sie es beim Nachlassgericht hinterlegen.
Die Abfrage im Zentralen Testamentsregister erfolgt ausschließlich elektronisch und nur durch Amtsträger wie Notare und Gerichte unter Angabe des Geschäftszeichens. Wichtig dabei: Sie setzt zu Lebzeiten des Erblassers immer dessen Einverständnis voraus!
Die Eintragungen in das Zentrale Testamentsregister kosten 15 Euro je Registrierung. Die Gebühr wird einmalig erhoben und deckt sämtliche Kosten der Registrierung, eventueller Berichtigungen, Ergänzungen und Folgeregistrierungen sowie der Benachrichtigungen im Sterbefall ab.
Bei weiteren Fragen zum Thema Erbrecht stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung. Erreichen können Sie uns telefonisch unter der Nummer 024618081 und per Mail unter info@mingers-kreuzer.de. Weitere aktuelle und interessante News finden Sie täglich auf unserem Blog.
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