Bild: aradaphotography/ shutter stock.com
Nach Ableben des Verstorbenen werden sämtliche Unterlagen, einschließlich seiner Korrespondenz an die Erben weitergegeben. Im Gegensatz dazu sind aber nicht greifbare Gegenstände wie digitale Nutzerdaten nicht eindeutig gesetzlich geregelt. Der Bundesgerichtshof hat nun aber ein Grundsatzurteil gefällt, das Licht ins Dunkel bringt.
Im vorliegenden Fall vor dem Landgericht Münster wurde das Technologieunternehmen Apple verpflichtet, den Erben eines iCloud-Anwenders den Zugang zum Account des verstorbenen Familienvaters zu ermöglichen. Der Mann war während einer Reise im Ausland ums Leben gekommen. Die Erben hofften darauf, durch den Zugang zu den in der iCloud gespeicherten Daten neue Erkenntnisse über seinen Tod zu gewinnen. In der iCloud befinden sich Fotos, Videos, E-mails sowie weitere Daten. Apple hatte zuvor den Wunsch der Angehörigen, Zugriff auf die Daten zu bekommen, außergerichtlich abgelehnt.
Apple äußerte sich nicht zu der Gerichtsentscheidung. In der Vergangenheit musste häufig gerichtlich erzwungen werden, den Erben Zugriffsrechte einzuräumen. Das muss aber nicht immer so ablaufen: in einigen Fällen reichte auch nur die Vorlage des Erbscheins aus und der Konzern gewährte den Erben sogar ohne Gerichtsverfahren den Zugang zu den iCloud-Daten Verstorbener.
Im Juli 2018 hatte der BGH bereits entschieden, dass auch persönliche Inhalte im Internet grundsätzlich an die Erben fallen. Sie seien nicht anders zu behandeln als Tagebücher oder persönliche Briefe.
Das nun in Münster gefallene Urteil beschäftigt sich nun mit sonstigen Onlinediensten. Damit sind die Rechte von Erben am digitalen Nachlass Verstorbener weiter gestärkt worden. Leider existiert bislang aber keine gesetzliche Regelung dazu.
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