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Das Thema Videoüberwachung ist in der Öffentlichkeit umstritten und führt immer wieder zu rechtlichen Frage- und Problemstellungen. Auf der einen Seite argumentieren Befürworter mit Vorteilen wie bspw. der Beweissicherung oder dem frühzeitigen Erkennen von Gefährdungen. Dem gegenüber steht die Angst vor der Verletzung der Privatsphäre.
Gesetzlich unterliegt die Videoüberwachung mehreren Grundlagen. Zu beachten ist vorrangig das Grundrecht freier Persönlichkeitsentfaltung gemäß Art. 2 Abs. 1 sowie Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes. Ferner sind das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sowie das Recht am eigenen Bild nach § 22 ff. des KunstUrhG zu beachten, wenn es um die Videoüberwachung geht. Datenschützer verweisen bei öffentlicher Videoüberwachung auf das Bundesdatenschutzgesetz § 6b. Demzufolge ist eine elektronische Beobachtung öffentlicher Räume nur dann zulässig, sofern diese u.a. zur Wahrnehmung des Hausrechts oder zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen notwendig ist.
Auch im Strafgesetzbuch findet sich eine rechtliche Grundlage: Demnach ist § 201a zu nennen, der sog. Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen. Verstöße dieser Art können mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden.
Grundsätzlich muss die Videoüberwachung allerdings verhältnismäßig sein, das bedeutet, der beabsichtigte Zweck wird entweder bewirkt oder zumindest gefördert. Darüber hinaus muss die Videoüberwachung bspw. durch ein Hinweisschild für jeden kenntlich gemacht sein. Erhobene Daten aus der elektronischen Überwachung sind nach Nutzung zu löschen.
Neben der Überwachung des öffentlichen Raums ist die Videoüberwachung am Arbeitsplatz am häufigsten genutzt. Obwohl der Betrieb als Privat-Umfeld gilt, ist er gleichzeitig ein Sonderfall des privaten Bereichs. Rechtlich sind hier andere rechtliche Rahmenbedingungen zu beachten als im eigentlichen privaten Raum.
Eine Videoüberwachung der Mitarbeiter ist genauestens abzuwägen, denn hier stehen sich die schützenswerten Interessen der Arbeitnehmer sowie die Relevanz arbeitsrechtlicher Vorschriften gegenüber.
Möchte der Arbeitgeber seine Mitarbeiter doch im Auge behalten, gilt es mehrere Punkte zu beachten:
Erstens müssen zur Videoüberwachung individuelle Einwilligungen der Betroffenen vorliegen oder entsprechende Betriebsvereinbarungen, die entsprechende Regelungen aufstellen.
Zweitens muss geklärt werden, ob es zur Wahrung berechtigter Interessen wirklich einer Videoüberwachung bedarf. Beispielsweise ist eine elektronische Überwachung sicherheitsrelevanter Räume wie Banken oder Tresorräumen legitim.
Drittens ist seitens des Arbeitgebers zu begründen, ob die Überwachung zur Klärung von Straftaten der Mitarbeiter eingesetzt wird. Hierzu muss ein entsprechender räumlicher sowie zeitlicher Verdacht vorliegen.
Dem Arbeitgeber sind bei der Videoüberwachung von Arbeitnehmern in zweierlei Hinsicht Grenzen gesetzt. Zum einen wird die elektronische Überwachung auf individualrechtlicher, zum zweiten auf kollektivrechtlicher Ebene begrenzt.
Individualrechtlich beschränkt der Arbeitsvertrag und der darin verfassungsrechtlich gewährleistete Schutzbereich des Persönlichkeitsrechts die allumfassende elektronische Überwachung der Arbeitnehmer. Basierend auf der sog. Güter- und Interessenabwägung können trotz Eingriffs ins Persönlichkeitsrecht technische Kontrollen gerechtfertigt sein, sofern ein konkreter Verdacht vorliegt bzw. beweisbar ist.
Kollektivrechtlich beschneidet das sog. Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates den Kontrollwunsch des Arbeitgebers. Gemäß § 87 des Betriebsverfassungsgesetzes ist die Installation optisch-elektronischer Einrichtungen zwar zulässig, bedarf aber der Zustimmung des Betriebsrates. Diesem Mitbestimmungsrecht liegt zugrunde, dass durch die Videoüberwachung einerseits die Ordnung des Betriebs und des Arbeitnehmerverhaltens berührt wird. Andererseits ist eine elektronische Kontrolle der Arbeitnehmer dazu bestimmt Leistung und Verhalten eben jener zu überwachen. Damit muss eine Entscheidung durch den Betriebsrat eingeholt werden.
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