Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Resturlaub aus den Vorjahren verjährt in der Regel nach drei Jahren. Doch dazu kommt es nicht, wenn die Verjährungsfrist gar nicht erst zu laufen beginnt. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich mit dieser Frage beschäftigt. Wann demnach die Urlaubsansprüche nicht verfallen, erfahren Sie im Folgenden!
Im vorliegenden Fall vor dem EuGH ging es um eine Steuerfachangestellte aus Deutschland. Sie hatte im Kalenderjahr 24 Tage Urlaubstage zur Verfügung. Aufgrund des hohen Arbeitsaufwands in der Kanzlei konnte sie im Jahr 2011 und den Vorjahren ihren Urlaub nicht vollständig wahrnehmen. Anfang März 2012 erhielt sie eine Bescheinigung des Arbeitgebers, dass ihr Resturlaub von 76 Tagen nicht wie üblich am 31. März verfalle.
Doch auch in den Folgejahren konnte die Angestellte ihren Urlaub nicht gänzlich in Anspruch nehmen. Der Arbeitgeber unterließ es, sie aufzufordern, sich weiteren Urlaub zu nehmen. Zudem wies er die Arbeitnehmerin auch nicht darauf hin, dass nicht genommener Urlaub mit Ablauf des Kalenderjahres verfallen könnte.
Als die Frau 101 bezahlte Jahresurlaubstage forderte, die sich im Jahr 2017 und den Vorjahren angesammelt hatten, verweigerte der Arbeitgeber ihr diese. Seiner Ansicht nach sei der Anspruch bereits verfallen.
Der Arbeitgeber klagte erfolglos vor den deutschen Fachgerichten: Sie gaben der Steuerfachangestellten recht. Als er anschließend vor das Bundesarbeitsgericht (BAG) ging, wies dieses den Fall an den EuGH, um per Vorabentscheidungsersuchen die Frage nach der Verjährung des Anspruchs klären zu lassen. Der EuGH-Generalanwalt Jean Richard de la Tour hat in seinen Schlussanträgen dazu Stellung genommen.
Nach deutschem Recht verjährt der Anspruch gemäß § 195 BGB nach drei Jahren. Nach Ansicht von Richard de la Tour verstößt jedoch diese Verjährungsfrist gegen Unionsrecht. Die Frist dürfe nämlich erst dann beginnen, wenn der Arbeitgeber seiner Hinweispflicht nachgekommen ist. Er muss den Arbeitnehmer über das mögliche Erlöschen des Anspruchs informieren. Erst dann könne der Angestellte überhaupt Kenntnis von seinem Anspruch auf Jahresurlaub nach § 199 Absatz 1 BGB erlangen und anschließend beantragen.
Die Schlussanträge sind nicht bindend. Das Urteil des EuGH steht noch aus. Es ist aber anzunehmen, dass das Gericht der Ansicht des Generalanwalts folgt.
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