Den meisten Usern der Social Media-Plattform Facebook ist das sich viral verbreitende Video eines Mitarbeiters der Gegenbauer Sicherheitsdienste GmbH wahrscheinlich nicht entgangen. Darin zu sehen ist ein Angestellter der Firma, der in herabwürdigender Weise Hetze gegenüber Flüchtlingen und der damit verbundenen Politik der Bundesregierung betreibt. Der Arbeitgeber Gegenbauer ist dabei aufgrund einer mit der Aufschrift des Sicherheitsdienstes versehenen Jacke unschwer zu erkennen. Eine besonders tragische Komponente erhält der Fall deshalb, weil die Gegenbauer GmbH mit der Beaufsichtigung von Flüchtlingen in Berlin-Moabit beauftragt worden ist. Konsequenterweise wurde der Mitarbeiter sofort suspendiert. Eine Suspendierung ist erst einmal unproblematisch. Doch wie sieht es mit einer Kündigung aus?
Probleme bei der gerichtlichen Durchsetzung einer Kündigung! Was Sie beachten müssen!
Eine Suspendierung ist die erste logische Konsequenz und angesichts des vorliegenden Sachverhaltes mehr als gerechtfertigt. Neben der in Frage stehenden arbeitsrechtlichen Problematik hat sich der Mitarbeiter überdies auch strafbar gemacht. Auf lange Sicht ist aber auch eine Suspendierung keine Lösung. Denn grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer einen Anspruch, dauerhaft beschäftigt zu werden, sofern er seine Arbeitsleistung anbietet und zu dieser imstande ist. Im Umkehrschluss bedeutet dies für den Arbeitgeber, dass er für die Zeit der Suspendierung weiterhin die Arbeit zu den vereinbarten Konditionen vergüten muss. Eine Kündigung ist daher die einzige sinnvolle Möglichkeit. In der Regel ist eine solche auch unter den gesetzlichen Voraussetzungen problemlos möglich, weil der entstandene Imageschaden für die Firma immens ist und somit vor Prozess die Variante des „wichtigen Grundes“ erfüllt.
Doch kann es unter Umständen bezüglich der Beweisführung schwierig werden, auch wenn der Fall wie hier noch so eindeutig erscheint. Sollten die Aufnahmen nämlich ohne Wissen des Arbeitnehmers entstanden und gegen dessen Willen veröffentlicht worden sein, wären sie in einem arbeitsgerichtlichen Prozess nicht verwertbar. Der nächste Schritt für Sie als Arbeitgeber wäre die Nennung der zur „Tat“ anwesenden Kollegen. In unserem Fall ist aber auch das wohl kaum ertragreich. Schließlich hat sich der „Kameramann“ selbst strafbar in Bezug auf Flüchtlinge und der damit verbundenen Politik geäußert, so dass ein Zeugnisverweigerungsrecht im Sinne der Prozessordnung vorliegen würde. Der letzte Zeuge müsste sich quasi nicht selbst belasten. Mithin können Sie als Arbeitgeber schneller in Beweisschwierigkeiten geraten, als man gemeinhin annehmen würde.
Was kann ich also als Arbeitgeber tun?
Sind Sie in der misslichen Lage, einem Arbeitnehmer kündigen zu müssen, sind zuallererst entsprechende Nachweise zu führen. Dokumentieren Sie also alle Aussagen mit relevantem Gehalt und sichern sie entsprechende Beweismittel. Darüber hinaus müssen Sie sich fragen, ob sie eventuell noch andere Zeugen benennen können. Im Prozess kann sich ein derartiges Vorgehen auszahlen. Gerade im Hinblick auf Hetze oder rassistischen Äußerungen auf Facebook ist eine Beweissicherung relativ einfach. Bleiben Sie diesbezüglich also nicht untätig.
Neben der Beweisführung müssen aber auch die schriftlichen Erfordernisse einer Kündigung vorliegen, damit diese wirksam ist. Verfügen Sie über einen Betriebsrat, muss dieser im Vorhinein ordnungsgemäß angehört werden. Eine Kündigung muss auch immer schriftlich zugehen und den entsprechenden Voraussetzungen genügen, zum Beispiel der eigenhändigen Unterschrift des legitimierten Arbeitgebers. Beachten Sie, dass bei Missachtung unter Umständen Abfindungen gezahlt werden müssten, was wiederum Ihrer Reputation schaden kann.
Wie Sie sehen, ist die Durchsetzung einer Kündigung also durchaus mit mehr Hindernissen versehen, als man eingangs vermuten würde. Machen Sie sich deshalb klar, unter welchen Voraussetzungen nur wirksam gekündigt werden kann. Mit unserer jahrelangen Expertise im Arbeitsrecht steht Ihnen die Kanzlei Mingers & Kreuzer bei Fragen gerne zur Seite. Neben der Prüfung Ihrer Sachlage betreuen wir natürlich auch die gerichtliche Durchsetzung Ihrer Rechte. Rufen Sie uns doch einfach unter 02461/8081 an oder bedienen Sie sich dem unten beigefügten Kontaktformular für weitere Fragen. Mehr Informationen und aktuelle News rund um das Arbeitsrecht finden Sie auch in unserer Rubrik.
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