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Ein Vermieter ist dazu verpflichtet seinen Mietern einen Abrechnungsbeleg bezüglich der Heizkosten vorzulegen. Vor allem wenn diese es verlangen! Dies gilt insbesondere dann, wenn der Vermieter Nachzahlungen angesetzt hat. Der Mieter muss nämlich nachvollziehen und auch überprüfen können, ob die Abrechnung korrekt ist!
Mieter einer 94-Quadratmeter Wohnung zahlen jährlich 2.400 Euro pro Jahr an Heizkosten im Voraus. Der Vermieter verlangte jedoch für die Jahre 2013 und 2014 beide male Nachzahlungen über 3.500 Euro! Auf die Bitte der Mieter, dass sie die Ablesebelege sehen wollten, weigerte sich der Vermieter diese vorzuzeigen. Stattdessen ging er vor Gericht und klagte die Nachzahlungen ein! Erst der Bundesgerichtshof machte klar, dass der Vermieter sich nicht einfach weigern kann die Ablesebelege vorzuzeigen! Das Amtsgericht Bensheim sowie das Landgericht Darmstadt sahen den Mieter in der Pflicht eine fehlerhafte Abrechnung nachzuweisen.
Jedoch gibt es entscheidende Grundsätze bezüglich der Abrechnung der Heizkosten. Generell sind Mieter nicht dazu verpflichtet Nachzahlungen zu leisten, wenn der Vermieter sich zu Unrecht weigert die Ablesebelege oder Abrechnungen vorzulegen. Demnach muss die Abrechnung dem Mieter insoweit verständlich gemacht werden, sodass es ihm möglich ist die Abrechnung sowohl gedanklich als auch rechnerisch nachzuprüfen. Hinzu kommt, dass der Vermieter und nicht der Mieter im Streitfall in der Pflicht steht die Richtigkeit der Abrechnung nachzuweisen. Außerdem muss sich ein Gericht etwa durch die Vernehmung von Zeugen bzw. Sachverständigen eigenhändig von der Richtigkeit der Abrechnungen überzeugen. Mietern müssen zudem geforderte Ablesebelege oder Rechnungen vom Vermieter vorgelegt werden! Auch die Ablesebelege über den Verbrauch der anderen Mieter müssen vorgelegt werden, damit auch die Mieter in der Lage sind auszumachen, ob die Kostenverteilung korrekt erfolgt ist.
Wenn Sie weitere Fragen zu diesem oder andere Thema haben, können Sie sich gerne an uns wenden! Wir, das Team der Kanzlei Mingers & Kreuzer, helfen Ihnen gerne weiter. Telefonisch sind wir unter 02461/8081 erreichbar. Zudem bieten wir eine kostenlose Ersteinschätzung an!
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