Bild: Andrey_Popov/ shutterstock.com
Nicht selten kommt es vor, dass der Vermieter sich beim Einzug neuer Mieter einen Zweitschlüssel behält – für alle Fälle. Doch darf er das überhaupt? Und hat er sogar einen Anspruch auf einen Zweitschlüssel?
Es wäre mit Sicherheit für die meisten Mieter ein unangenehmes Gefühl, wenn plötzlich der Vermieter ungefragt in der Wohnung steht – um etwa mal nach dem Rechten zu sehen. Das kommt häufiger vor, als man denkt. Dabei muss er sich nicht mal gewaltsam Zutritt verschaffen, wenn er sich direkt bei Einzug einen Zweitschlüssel behält.
Rechtens ist das aber nicht. Grundsätzlich muss der Vermieter bei der Übergabe der neuen Wohnung alle zugehörigen Schlüssel dem Mieter überlassen. Die Anzahl wird dabei regelmäßig im Mietvertrag oder dem sog. Übergabeprotokoll festgehalten. Sollte man als Mieter selbst mehr Schlüssel benötigen, müssen diese auf eigene Rechnung nachgemacht werden. Zuvor muss aber der Vermieter informiert werden. Einen Zweitschlüssel kann der Vermieter mit Einverständnis natürlich auch behalten. Ein „Muss“ ist das aber –wie gesehen- nicht. Vielmehr haben Mieter mit Übergabe der Mietwohnung das alleinige Nutzungsrecht.
Daran ändert auch nichts, dass in dem einen oder anderen Fall ein Zweitschlüssel beim Eigentümer der Immobilie durchaus Sinn macht. Einen allgemeingültigen Anspruch hat der Vermieter nicht. Im Notfall muss dann die Wohnung durch Feuerwehr oder Polizei geöffnet werden. Werden Reparaturarbeiten vereinbart, muss der Mieter rechtzeitig die Möglichkeit haben, Zugang zu seiner Wohnung gewähren zu können.
Es ist aus mietrechtlicher Sicht sogar erlaubt, etwaige Schlösser auszutauschen –natürlich nur auf eigene Kosten. Beachten Sie aber, dass bei Auszug die Wohnung wieder in den ursprünglichen Zustand gebracht werden muss. Bewahren Sie also die alten Schlösser in solchen Fällen unbedingt auf.
Auf der anderen Seite müssen Mieter dafür Sorge tragen, dass auch während der Abwesenheit (z.B Urlaub) keine Schäden an der Mietsache entstehen. Deshalb ist erlaubt, Schlüssel auch an Dritte weiterzugeben. Darüber sollte der Vermieter aber ebenfalls informiert werden. Im Notfall kann er dann mit deren Schlüssel in die Wohnung gelangen, um Schäden zu vermeiden. Anderenfalls kann er den Ersatz solcher Schäden verlangen.
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