In Sozialen Netzwerken wie facebook, twitter oder Instagram schreiben viele unbedacht, was sie laut nie wagen würden zu sagen. Hass und Rassismus im digitalen Raum ist seit der Flüchtlingsdebatte allgegenwärtig. Doch öffentliche Fremdenhass kann unter Umständen den Job kosten!
Meinungsfreiheit im Netz – digitaler, aber dennoch nicht rechtsfreier Raum
Zwei Fälle aus Österreich ließen die Diskussion um fristlose, haltungsbedingte Kündigung zuletzt wieder neu entflammen. Ein Auszubildender der Porsche AG kommentierte auf facebook das Bild eines Flüchtlingsmädchens, das unter der Wasserfontäne der Feuerwehr Abkühlung suchte, mit der Aussage, dass Flammenwerfer wohl die bessere Lösung seien. Ungeachtet, dass er mit der Porsche AG als sein Arbeitgeber in Verbindung stand. Die Reaktion seines Arbeitgebers darauf kam in Form einer fristlosen Kündigung.
Ebenso verhielt es sich bei einer Supermarkt-Angestellten, die die Berichterstattung um einen Brand vor einem Flüchtlings-Erstaufnahmelager mit den Worten, es hätte besser in dem Gebäude gebrannt, verfolgte.
Selbst das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge geriet durch fremdenfeindliche Äußerungen eines Mitarbeiters in Verruf. Dieser hatte auf der offiziellen facebook-Seite der Einrichtung seine Forderung nach „Kultivierungsseminaren für Afrostämmige“ verlauten lassen, da ein Gespür für Ordnung nur in Teilen vorhaben wäre. Auch hier reagierte der Arbeitgeber mit einer Kündigung.
Hier wird schnell der Ruf nach Meinungsfreiheit laut – gesetzlich verankert ist nach Artikel 5 des Grundgesetzes die freie Meinungsäußerung und Verbreitung derer, auch im digitalen Raum. Beschränkend und zum Schutze anderer greift hierbei aber Absatz 2 des Artikels GG, der das Recht persönlicher Ehre beinhaltet. Dieser Absatz wird vor allem in einem bestehenden Arbeitsverhältnis wichtig, wenn der Arbeitgeber durch Meinungen und Äußerungen den allgemeinem Betriebsfrieden gestört sieht.
Wenn der Hass die fristlose Kündigung bringt
Stammtisch-Floskeln oder private, fremdenfeindliche Äußerungen sind zunächst nicht Sache des Arbeitgebers. Steht man allerdings im Sozialen Netzwerk mit Betrieb und Chef in Verbindung, sollte auch im Eifer des eigenen Unmutes mit Bedacht geliked, kommentiert und gepostet werden. – Auch ein unbedachter und oft leichtfertig gesetzter Like kann zum Verhängnis für ein langfristiges Arbeitsverhältnis werden.
Stimmungs- und Meinungsmache sowie Hetze in digitalem Rahmen werden schnell zum angreifbaren Punkt, sofern der Arbeitgeber die rassistische Aktivität als Störung oder Gefahr des betrieblichen Friedens wertet. Gleiches gilt bei der Beurteilung als Rufschädigung des eigenen Betriebs. Übertritt der Arbeitnehmer nicht zuletzt die Grenzen der strafbaren Volksverhetzung, sehen selbst Gerichte die fristlose Kündigung als adäquate Reaktion.
Ist der fremdenfeindliche Post oder Like einmal vom Arbeitgeber entdeckt und sieht dadurch den Betrieb in Verruf oder im falschen Licht, beginnt eine zweiwöchige Frist zur außerordentlichen Kündigung – nach § 626 BGB. Statt einer Kündigung kann alternativ auch erst eine Abmahnung erfolgen.
Aufgrund eines erhöhten Aufkommens an volksverhetzenden, fremdenfeindlichen und rassistischen Äußerungen auf facebook, twitter und Co. im Zuge der Flüchtlingskrise unserer jetzigen Zeit, fordert selbst das Bundesjustizministerium das Löschen solcher strafrechtlichen Aktivitäten. Dabei gab es von Seiten facebooks Zuspruch und Bestätigung durch Zuckerberg, Gründer und CEO von facebook, für die Vorbereitung relevanter Maßnahmen, um dem Hass gegenüber Flüchtlingen Einhalt zu gebieten.
Neben eigenen Regelungen, strebe man eine Kooperation mit der Freiwilligen Selbstkontrolle Multimedia an. Bislang löschte facebook Bilder blanker Brüste schneller, als Kommentare voller Fremdenfeindlichkeit und strafbarer Motive oder Drohungen.
Mehr zum Thema Arbeitsrecht und Kündigung finden Sie in unsere Rechtsgebiet. Sie sind selbst Arbeitgeber und möchten einen Mitarbeiter haltungsbedingt kündigen oder abmahnen oder sind nicht sicher, ob dies angemessene Reaktionen auf digitale Äußerungen sind? Dann richten Sie Fragen hierzu gerne unter der 02461 / 8081 telefonisch an uns oder schriftlich über unser Kontaktformular.
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