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Hartz IV: Nicht selten schleichen sich hierbei in den Köpfen unserer Gesellschaft Vorurteile über Empfänger des Arbeitslosengeld II ein. Doch leider kann jedes Mitglied unserer Gesellschaft theoretisch in dieser Situation landen und ist dann auf finanzielle Hilfe vom Staat angewiesen. Mit einem Minimum an Einkommen auszukommen ist nicht immer leicht, das wissen viele. Welche Regelungen dies vielleicht noch erschweren und welche Rechte Hartz IV-Empfänger haben, von denen Sie vielleicht noch nichts wussten, erfahren Sie hier bei uns!
Erzielen Hartz IV beziehende Personen beim Lotto einen Gewinn, so heißt dies nicht, dass sie dadurch mehr Geld auf dem Konto haben. Laut dem Landessozialgericht (LSG) NRW sind sämtliche Gewinne, die bei einem Glücksspiel erzielt werden, auf die Sozialleistungen anzurechnen. Durch einen derartigen Gewinn verringert sich die Hilfsbedürftigkeit des Arbeitslosengeld II-Empfängers und damit sein Anspruch auf Sozialleistungen.
Im konkreten Fall vor dem LSG NRW gewann ein Sozialhilfeempfänger 500 Euro beim Lottospiel. Er klagte vor dem Sozialgericht Detmold, nachdem ihm mitgeteilt wurde, dass der Gewinn auf seine Sozialleistungen angerechnet werden sollten. Als Grund gab er an, dass er in den vergangenen Jahren 945 Euro in Lose investiert hatte, wodurch er im Endeffekt keinen Gewinn erzielt hatte. Dieses Argument war sowohl für das Sozialgericht, als auch für das Landessozialgericht nicht ausreichend. Es bestehe kein Zusammenhang zwischen dem Kauf anderer Lose und dem Gewinn. Lediglich die 15 Euro für das aktuelle Los könnten angerechnet werden (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil 13.12.2010, Az.: L 19 AS 77/09).
Nein. Generell übernimmt das Amt die Kosten für die Unterkunft, aber auch Hartz IV-Empfänger müssen versuchen eine Doppelmiete zu vermeiden. Nur dann, wenn der Umzug keinen Aufschub duldet, kann im Ausnahmefall eine Zahlung zweier Mieten genehmigt werden. Im konkreten Fall war die Wohnung einer Sozialhilfeempfängerin als zu groß eingestuft worden, da eines Ihrer Kinder aufgezogen war. Der Umzug war zwar nötig, duldete aber Aufschub, wodurch kein Anspruch auf die Zahlung einer Doppelmiete entstand. Die Klägerin unterschrieb jedoch trotzdem einen Mietvertrag, durch den drei Monate Überschneidung und doppelte Mieten entstanden. Ihre Klage auf Zahlung beider Mieten wurde unter dem Einwand, dass ein Aufschub kein Problem dargestellt hätte, abgelehnt (SG Berlin, Urteil 31.05.2012, S 150 AS 25169/09).
Nein, Hartz IV-Empfänger haben keinen Anspruch auf einen Fernseher in ihrer Wohnung, da das Bundessozialgericht diesen als Konsumgerät einstuft und nicht als Grundbedürfnis. Im vorliegenden Fall ging es darum, dass ein Obdachloser eine kleine Wohnung bezog und einen Antrag auf eine Erstausstattung stellte. Die Kosten für Möbel und Gardinen wurden bewilligt, nicht jedoch die für das Fernsehgerät. Daraufhin klagte der Hartz IV-Empfänger und bekam Recht, da ein Fernsehgerät zu den herrschenden Lebensgewohnheiten zählt. Daraufhin ging die Behörde jedoch in Revision vor dem Bundessozialgericht, welches daraufhin zu Gunsten der Behörde urteilte. Eine Erstausstattung soll nach Auffassung des BSG die Grundbedürfnisse Schlafen, Essen und Aufenthalt erfüllen, dazu zähle das Fernsehen nicht. Das Bedürfnis nach Information und Unterhaltung würde durch den Regelsatz des Arbeitslosengeld II gestillt werden. Ist der Wunsch nach einem Fernsehgerät jedoch weiterhin groß, so kann man bei der Behörde ein Darlehen in Anspruch nehmen (BSG, Urteil 24.02.2011, Az.: B 14 AS 75/10 R).
Generell gesehen: Ja. Jedoch besteht hier eine sogenannte Meldepflicht und man benötigt die Zustimmung eines Sachbearbeiters. Arbeitssuchende müssen beim Jobcenter einen Antrag auf Ortsabwesenheit einreichen, welcher bewilligt werden muss. Jedoch müssen Arbeitslose hier trotzdem aufpassen: Ist man zu lange im Urlaub oder nicht erreichbar, so können die Leistungen durch das Jobcenter gekürzt werden. Eine Erreichbarkeit des Sozialhilfeempfängers ist notwendig, um eine kurzfristige Vermittlung gewährleisten zu können. Grundsätzlich werden sie aber 21 Tage des Urlaubs finanziell unterstützt. Ab dem 22. Tag der Ortsabwesenheit kann bereits eine Kürzung der Sozialleistungen erfolgen. Man sieht also: Urlaub als Hartz IV-Empfänger kann ganz schön schwierig werden, daher ist es ratsam sämtliche Schritte in Kooperation mit dem Jobcenter zu planen, um unliebsame Konsequenzen zu vermeiden.
Hier ein ganz klares: Ja! Viele Hinterbliebene wissen nicht, dass sie unter Umständen die in Anspruch genommenen Sozialleistungen eines Sozialhilfeempfängers vom Erbe zurückzahlen müssen. Grundlage dafür ist die Erbenhaftung des Sozialgesetzbuchs. Leistungen, die 1.700 Euro innerhalb der letzten zehn Jahre übersteigen, müssen grundsätzlich zurückgezahlt werden. Ausnahmen gibt es lediglich für Angehörige, die den Verstorbenen zu Lebzeiten gepflegt und mit ihm zusammen gewohnt haben, in dem Fall, dass das Erbe 15.500 Euro nicht übersteigt oder in individuell zu beurteilenden Härtefällen. Nach dem Tod gilt die Regelung des Schonvermögens für Sozialleistungsempfänger nicht mehr. Nun haben die Behörden drei Jahre Zeit, um ihren Anspruch auf Rückforderung geltend zu machen. So auch im Fall einer Klägerin vor dem Sozialgericht Berlin. Sie führte vor Gericht das Argument an, dass eine solche Erbenhaftung grundsätzlich gegen das grundrechtlich garantierte Erbrecht verstoße. In ihrem Fall sollte sie 11.900 Euro von 19.850 Euro an das Jobcenter zurückzahlen. Da der Klägerin trotz Rückzahlung ein Resterbe verbleibt, lehnte das Gericht ihre Klage ab nach § 35 SGB II und urteilte zu Gunsten des Jobcenters (SG Berlin, Az. S 149 AS 21300/08).
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