Bild: Ramona Heim / shutterstock.com
Heute heißt es wieder „Süßes oder Saures!“, die gruseligste Nacht des Jahres steht vor der Tür – Halloween. Besonders für jüngere Kinder aufgrund der Streiche ein großer Spaß, doch was ist dabei eigentlich erlaubt und was nicht? Wir klären auf!
Streiche sind immer noch sehr beliebt bei Jugendlichen. Ich denke jeder Erwachsene versteht es, wenn Kinder und Jugendliche kleine harmlose Streiche spielen, es war ja schließlich jeder einmal jung. Solange keine Person oder kein Gegenstand zu Schaden kommt, gibt es auch von der rechtlichen Seite aus keine Bedenken.
Falls sich jedoch eine Person, beispielsweise auf der verteilten Seife oder ähnlichem, verletzt, kann es zu einer strafrechtlichen Verfolgung kommen. Dies gilt auch bei Sachschäden, die beispielsweise an Autos oder Häusern entstehen.
Übrigens: Wie lange die Kinder draußen bleiben dürfen, entscheiden die Eltern selbst. Vom Gesetzgeber wird lediglich vorgeschrieben, dass sich Kinder bis 14 Jahr nur bis 22 Uhr in Jugendtreffs und Vereinen aufhalten dürfen.
Wer für die entstandenen Schäden aufkommt, muss in jedem Fall einzeln entschieden werden. Grundsätzlich gilt die Aufsichtspflicht, allerdings müssen die Eltern ihre Kinder auch nicht rund um die Uhr beaufsichtigen. Allerdings sind sie dazu verspflichtet, das Kind über die Folgen eines möglichen Fehlverhaltens aufzuklären, ansonsten können auch Eltern haftbar gemacht werden.
Wenn die Kinder trotz ausreichender Aufklärung und trotz fortgeschrittenen Alters eine solche Tat begehen, können auch diese ab dem 14. Lebensjahr in Form von Sozialstunden persönlich haftbar gemacht werden.
Doch auch auf die eigentlichen Geschädigten kann eine Teilschuld zukommen. Grund dafür wäre zum Beispiel ein nicht ausreichend gesicherter Zugang zum Grundstück.
Übrigens: Bei vorsätzlicher Sachbeschädigung zahlt die Versicherung nicht! Eine Chance auf Schadensersatz oder Beseitigung besteht somit nur, wenn der Täter auf frischer Tat ertappt wird, da es ansonsten schwer wird, den wahren Täter zu ermitteln.
Wenn der Verursacher erwischt wird, sollte man mit dem Festhalten der Person jedoch vorsichtig sein, da der Grad zu einer Körperverletzung oder Freiheitsberaubung sehr schmal ist. Am besten sollte nach einem Ausweis gefragt werden, bei Verweigerung wird wohl ein Anruf bei der Polizei fällig.
Grundsätzlich darf sich verkleidet werden, wie man möchte. Allerdings muss man sicherstellen, dass eine gewisse Sicherheit beispielsweise im Straßenverkehr gewährleistet ist. Kostüme dürfen die Fahrt nicht beeinträchtigen, was zum Beispiel bei einer Maske realistisch wäre.
Hinzu kommt, dass keine anderen Personen bedroht werden dürfen, auch wenn Messer beispielsweise nur aus Plastik bestehen. Das verfolgen, bedrohen oder angehen anderer Personen ist in Deutschland grundsätzlich verboten. Der Horror-Clown-Trend vor zwei wäre hier ein Beispiel dafür, was harte Konsequenzen nach sich ziehen kann.
Übrigens: Ein erhöhtes Risiko besteht bei einem Mitführen von realitätsnahen Waffen. Wenn eine solche Waffe „zu echt“ wirkt, macht man sich unter Umständen bezüglich des Führens von Anscheinswaffen strafbar.
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