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In den letzten Jahren hat die Anzahl der Verkehrsunfälle, die durch Handynutzung am Steuer verursacht wurden sind, sich drastisch vermehrt. Aufgrund dessen wurde die Kontrolle im Hinblick auf die Nutzung eines Handys während des Fahrens stark verschärft. Wir erklären genau, wie Autofahrer ihre Handys benutzen dürfen!
Das grundlegende Verbot umschließt die allgemeine Nutzung des Handys während der Autofahrt (§23 Absatz 1a StVO).
Allem voran betrifft dies, das Telefonieren am Steuer. Die Ausnahmereglung dafür ist jedoch, dass das Handy in die Hand genommen werden darf, wenn dies für die Freisprechanlage über Bluetooth benötigt wird.
Grundsätzlich ist es jedoch verboten, das Smartphone in jeder Hinsicht zu nutzen. Als Nutzung wird z.B. die Uhrzeit am Display abzulesen, einen Anruf wegzudrücken, Musik abzuspielen oder Fotos zu machen verstanden.
Aber nicht nur der aktive Gebrauch ist verboten, sondern auch vor- und nachbereitende Maßnahmen, wie das Handy an das Ladekabel während der Autofahrt anzuschließen.
Jegliche Verbote für Autofahrer gelten im gleichen Umfang auch für Radfahrer.
Prinzipiell gilt allerdings, wenn der Motor abgestellt ist, darf das Handy normal verwendet werden, auch wenn der Fahrer sich noch im Auto befindet. Solange der Motor abgestellt ist, darf man also auch an einer roten Ampel telefonieren (OLG Hamm, Az. RBs 1/14). Doch Vorsicht! Niemals auf einem Seitenstreifen einer Autobahn oder Kraftfahrstraße anhalten um zu telefonieren, da dieser ausschließlich für Notfälle zu benutzen ist. Eine Missachtung dieser Regel, kann zu einer Geldstrafe führen.
Häufig werden Mobiltelefone auch als Navigationsgeräte genutzt. Dagegen ist nichts einzuwenden, solange dieses mit einer Halterung angebracht ist und nicht in die Hand genommen wird.
Während des Fahrens muss das Handy wie ein nicht digitaler Gegenstand angesehen werden – wie z.B. eine Wasserflasche. Das heißt, dass das Handy aufgehoben oder an Beifahrer weitergegeben werden darf.
Allerdings gilt dies nicht für MP3-Player und Schnurlostelefone der Festnetzanlage, da sich das Gesetz auf Mobiltelefone beschränkt.
Die Mindeststrafe für Verstöße ist ein Bußgeld in Höhe von 60€. Ab dieser Summe gibt es außerdem noch einen Punkt im Verkehrs-zentral-Register des Kraftfahrt Bundesamtes in Flensburg. Wiederholungstäter laufen in Gefahr ihren Führerschein für bis zu 3 Monate abgenommen zu bekommen. Fahrradfahrer drohen bei einem Verstoß, wie einem Telefonat, ein Bußgeld in Höhe von 25€.
Desweiteren kann es passieren, das im Falle eines Schadens, der aufgrund der Handynutzung des Geschädigten entstanden ist, dieser die Kosten, trotz Kasko-Versicherung, vollständig alleine übernehmen muss.
Wir von der Kanzlei Mingers & Kreuzer stehen Ihnen gerne für weitere Fragen zur Verfügung. Für ein kostenloses Erstgespräch kontaktieren sie uns unter 02461/8081 oder füllen Sie das anhängende Formular aus.
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