Bild: Dejan Dundjerski / shutterstock.com
Taschengeld ist für Kinder und Jugendliche auf dem Weg in die Eigenständigkeit enorm wichtig. So können sie einen verantwortungsbewussten Umgang mit Geld lernen und selbstständig eigene Entscheidungen treffen. Jedoch kommt es bei Taschengeldkäufen oft zu Diskussionen zwischen Eltern und Kindern. Handyabos, Elektronik, Markenkleidung – die Wünsche sind manchmal grenzenlos. Doch was dürfen Kinder und Jugendliche eigentlich von ihrem Geld erwerben? Und wann müssen Sie als Eltern den Einkäufen zustimmen?
Kinder und Jugendliche: eine kaufkräftige Zielgruppe, wie die repräsentative „KidsVerbraucherAnalyse“ 2013 zeigt. Minderjährige im Alter von sechs bis 13 Jahren erhalten laut dieser Studie im Durchschnitt rund 28 Euro Taschengeld pro Monat. Ein stolzer Betrag, der im Vergleich zu 2012 sogar gestiegen ist!
Dennoch dürfen sich Minderjährige von ihrem Geld nicht alles kaufen, was sie wollen. Vorschulkinder beispielsweise dürfen streng genommen noch gar nichts alleine kaufen, da sie rechtlich gesehen geschäftsunfähig sind.
Ab sieben Jahren sind Kinder und Jugendliche beschränkt geschäftsfähig, was bedeutet, dass sie selbstständig einkaufen dürfen. Sie als Eltern müssen allerdings den Einkäufen zustimmen! Sollten Sie also mit den Einkäufen Ihres Nachwuchses nicht einverstanden sein, können Sie diese wieder rückgängig machen. „Mit den Regeln zur beschränkten Geschäftsfähigkeit verhindert der Gesetzgeber, dass sich Minderjährige verschulden“, erklärt die Rechtsanwältin Inge Saathoff vom Geschäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).
Kinder und Jugendliche brauchen für ihre Einkäufe aber nicht immer die Erlaubnis ihrer Eltern. Dies ist zum Beispiel bei Spielzeug oder Kleidung der Fall. Diese kleine Autonomie verdanken Kinder und Jugendliche dem sogenannten Taschengeldparagraphen im Bürgerlichen Gesetzbuch unter dem Titel: „Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln“. Rechtsanwältin Saathoff erläutert: „Der Taschengeldparagraph definiert, wann die Einkäufe Minderjähriger wirksam sind. Kauft sich ein Kind etwas von seinem Taschengeld, dann geht der Gesetzgeber ‚automatisch‘ davon aus, dass die Eltern dem Kind das Geld zur freien Verfügung gegeben und in die Einkäufe eingewilligt haben“. Laut der „KidsVerbraucherAnalyse“ geben Kinder und Jugendliche ihr Taschengeld vor allem für Süßes und Zeitschriften aus sowie für Essen und Trinken, wenn sie unterwegs sind.
Nach der Regelung durch den Taschengeldparagraphen dürfen Kinder unter Umständen auch teure Sachen erwerben, wenn sie genügend Geld dafür angespart haben. Doch Vorsicht: Verbieten Sie als Eltern die Einkäufe bestimmter Waren ausdrücklich, so dürfen Minderjährige diese nicht erwerben – selbst dann nicht, wenn sie dafür ihr eigenes Geld verwenden!
Rechtlich ist nicht festgelegt, bis zu welchem Betrag Minderjährige einkaufen dürfen. Dieser juristische Graubereich führt im Alltag oftmals zu Unsicherheiten bei Verkäufern. „Ein Verkäufer ist gerade bei jüngeren Kindern und höheren Beträgen gut beraten, die Einwilligung der Eltern nicht nur zu unterstellen, sondern ausdrücklich einzuholen“ erklärt Familienrechtsexpertin Inge Saathoff.
Um sich ihre Wünsche zu erfüllen, dürfen Kinder und Jugendliche sich aber nicht verschulden. Das Geldleihen für Shopping-Touren ist vom Taschengeldparagraphen nicht gedeckt! Schließlich verwenden die Kinder und Jugendliche dann nicht ihr eigenes Geld.
Möchten Minderjährige zum Beispiel Verträge für Handys oder Fitnessstudios abschließen, brauchen sie in den meisten Fällen das Einverständnis ihrer Eltern. Schließlich könnten sie sich im Zweifelsfall durch solche Verträge dauerhaft verschulden.
Von ihrem eigenen Geld dürfen Kinder und Jugendliche auch online shoppen, hier gelten die gleichen Regeln wie bei „analogen“ Einkäufen.
Gibt ein Kind ein falsches Alter an – aufgrund von möglichen kostenlosen Leistungen – und fallen wegen einer versteckten Klausel doch Kosten an, so ist dies ein Grenzfall. Es kommt hierbei auf das Alter des Kindes an. Ab dem 14. Lebensjahr können Jugendliche wegen Betrugs jugendstrafrechtlich belangt beziehungsweise bestraft werden. Damit es nicht so weit kommt, haben Eltern wie andere Online-Shopper natürlich auch ein Widerrufsrecht von 14 Tagen.
Zwischen Eltern und Kindern kommt es wie bereits erwähnt nicht selten zu Diskussionen über Einkäufe vom eigenen Taschengeld.
Die Sozialarbeiterin Christina Wulf rät Eltern in einem Bericht des WDR, sich bei Taschengeldeinkäufen nicht mehr als nötig einzumischen, sofern die Errungenschaften altersgerecht sind. Es sei für die kindliche Entwicklung besonders wichtig, auch Fehlkäufe zu machen. So lernen Kinder den Umgang mit Geld noch besser.
Sollten Sie jedoch merken, dass Ihr Kind zum Beispiel massenweise Süßigkeiten kauft, können Sie gewisse Regeln aufstellen oder das Taschengeld kürzen. Damit schützen Sie die Gesundheit Ihres Kindes.
Kinder und Jugendliche ab sieben Jahren dürfen zwar einkaufen, aber sie brauchen dafür die Einwilligung ihrer Eltern. Ausnahmen von dieser Regel erlaubt der Taschengeldparagraph.
Was dürfen Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren nicht alleine erwerben?
Verbieten Eltern ausdrücklich bestimmte Käufe, können diese selbst vom Taschengeld nicht erworben werden. Für das Online-Shopping Minderjähriger gelten die gleichen Regeln wie für „analoge“ Einkäufe.
Bei weiteren Fragen zu diesem Thema stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung. Erreichen können Sie uns telefonisch unter der Nummer 02461-8081 und per Mail unter info@mingers-kreuzer.de . Weitere aktuelle und interessante News finden Sie täglich auf unserem Blog.
Melden Sie sich für den kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.
Melden Sie sich für den
kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.