Bild: Evgeny Atamanenko/ shutterstock.com
Es ist wieder soweit: ausgehöhlte Kürbisse, die den Gästen Fratzen schneiden, Kinder, die verkleidet von Tür zu Tür gehen und um Süßigkeiten bitten, und gruselige Partys, auf denen Hexen, Vampire und Zombies zusammen feiern und tanzen. Dieses Spektakel nennt sich Halloween und findet jedes Jahr am 31. Oktober statt.
Dem allgemein bekannten Spruch „Süßes, sonst gibt’s Saures!“, der den Leuten beim Öffnen der Haustür entgegengerufen wird, folgt bei Nichtherausgabe von Süßigkeiten ein harmloser Streich. Wann der Halloween-Streich aber zu weit geht und wann es Ärger geben kann, erfahren Sie im Folgenden.
Folgende Streiche hat fast jeder schon einmal gespielt: die Türlinke mit Zahnpasta beschmieren, Konfetti in den Briefkasten schmeißen, das Auto oder den Baum mit Toilettenpapier in eine Mumie verwandeln oder ein einfacher Klingelstreich. Diese Streiche gelten allgemein als harmlos. Solange kein Eigentum beschädigt wird, ziehen diese Handlungen keine rechtlich relevanten Konsequenzen mit sich. Es soll schließlich für alle Beteiligten lustig sein.
Aber Vorsicht: ob ein harmloser Streich auch tatsächlich lustig ist, ist aus der Sicht des Betroffenen zu urteilen. Manche Streiche können sich gegegebenfalls negativ auf die nachbarschaftliche Beziehung auswirken.
Sobald es zur Sachbeschädigung kommt, ist der Spaß vorbei. Farbbomben oder Eier an Hauswänden oder Autos, das Zertrampeln oder Herausziehen von Planzen und das Umwerfen von Mülltonnen ist nicht gestattet. Letzteres zieht auch die Reinigung der Rückstände auf der Straße mit sich. Sozialstunden sind eine übliche Strafe für Jugendliche ab 14 Jahren.
Brennende Feuerwerkskörper in den Briefkasten zu stecken erfüllt nicht nur den Tatbestand der Sachbeschädigung, sondern auch der Brandstiftung. Jemandem zu drohen, wenn dieser keine Süßigkeiten herausgibt, kann sogar als Nötigung gedeutet werden. Und anderen Kindern mit Gewalt ihre Beute wegzunehmen, stellt unter Umständen einen Raub dar. Abgesehen davon ist es höchst unmoralisch.
Statt einen köstlich aussehenden Schoko-Apfel den verkleideten Kindern eine schokoladenüberzogene Gemüsezwiebel anzubieten oder sie mit einem verschlossenen Säckchen voll Wallnüsse statt Baiserkugeln nach Hause zu schicken, ist natürlich erlaubt. Ob die Rache aber ausbleibt, ist nicht gewiss.
Was Sie unterlassen sollten, ist den Kleinen abgelaufene Süßigkeiten oder Alkohol unterzuschieben. Letzteres könnte Sie bis zu 50.000 € kosten. Im Falle einer Lebensmittel- oder Alkoholvergiftung, die einen gesundheitlichen Schaden mit sich zieht, müssen Sie sich wegen Körperverletzung verantworten.
Statt den Kindern aber eins auszuwischen und zu versuchen Ihnen den Halloween-Abend zu versauen, lassen Sie den Kleinen lieber ihren Spaß. Öffnen Sie mit einem Lächeln die Tür, bieten Sie ihnen in einer gut dosierten Schale Süßigkeiten an und verteilen Sie ein paar Komplimente zu den Verkleidungen. Die Kinder lachend und aufgeregt davon laufen zu sehen kann mehr Freude bringen als ein Streich. Obendrein sind Sie dann die großzügige und sympathische Person aus der Nachbarschaft. Probieren Sie es aus!
Auch wenn Kinder lieber alleine mit ihren Freunden der Dunkelheit trotzend durch die Nachbarschaft wandern wollen, begleiten viele Eltern ihre Kinder mit einem gewissen Abstand. Grundsätzlich müssen Eltern ihre Kleinen so betreuen, dass andere keinen Schaden erleiden.
Eltern von Kindern unter 7 Jahren haften lediglich dann, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzen. Das gilt nicht wenn die Kinder älter als 7 sind – der Gesetzgeber geht dann von einer gewissen Einsichtsfähigkeit aus.
Die private Haftpflichtversicherung übernimmt die Kosten für einen Schaden nur dann, wenn Kinder ohne Absicht handeln und Eltern ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt haben.
Auch wenn der Trend der Grusel-Clowns, angelehnt an die Romane von Stephen King, zwei Jahre zurückliegt, sitzt der Schock noch tief in den Knochen und sollte somit vermieden werden. Nicht alle Menschen teilen die Freude an Gruselmasken und täuschend echt aussehenden blutverschmierten Kostümierungen. Herzkranke oder von Natur aus ängstliche Personen aus dem Hinterhalt zu erschrecken kann fatale Folgen für die Opfer haben. Auch Sie selbst begeben sich in Gefahr, wenn sich das Opfer aus Angst wehrt und Sie aus einer Notwehrsituation heraus verletzt werden.
Unterlassen Sie unbedingt die Mitnahme jeglicher Waffen oder gefährlicher Gegenstände wie Messer. Ihnen kann hier Strafanzeige drohen. Um keine Missverständnisse hervorzurufen, raten wir Ihnen ebenfalls von der Mitnahme von Waffenimitaten und täuschend echt aussehenden Spielzeugspistolen ab.
Gegen ein paar harmlose Streiche und herzhafte Lacher im Büro ist nichts einzuwenden. Aber halten Sie es klein und übertreiben Sie es nicht. Sobald Sie intensiv in Arbeitsprozesse eingreifen, kann es zu einer Abmahnung oder gar Kündigung kommen. Mäßigen Sie also lieber Ihre Halloween-Laune während der Arbeitszeit.
An die kostümierten Autofahrer, die auf dem Weg zu einer Halloween-Party sind: beachten Sie bitte, dass es seit Oktober 2017 verboten ist, mit verhülltem oder verdecktem Gesicht Auto zu fahren. Der Verstoß wird mit 60 € Bußgeld geahndet.
Wer bei sich zuhause eine Party feiern will, sollte aufgrund des hohen Lärmpegels im Vorhinein seine Nachbarn vorwarnen und am besten direkt mit einladen.
Ein letzter Hinweis für die Partyleute: in manchen deutschen Bundesländern gilt der 1. November als stiller Feiertag. Ab Mitternacht dürfen somit keine öffentlichen Tanzveranstaltungen durchgeführt werden.
Es ist ein Irrglaube, dass sich Halloween als amerikanischer Brauch in Deutschland etabliert hat. Stattdessen war der irische Name Samhain das zweithöchste Fest der Kelten. In dieser Nacht gedachten sie ihren Toten. Letztendlich brachten irische Auswanderer den Brauch in die USA, wo es als Halloween bekannt wurde. Von da aus kam der Brauch zurück nach Europa.
Wenden Sie sich bei weiteren Fragen an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel. Im folgenden aktuellen Video beantwortet Rechtsanwalt Markus Mingers persönlich erneut aufkommende Halloweenfragen. Happy Halloween!
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