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Haftungsfragen beim Versicherungsvertrag – Versicherungsmakler übernimmt die Haftung für Fehler bei Vertragsschluss!

25.06.2018

Bild: Rawpixel.com/ shutterstock.com
Abschluss von Versicherungsverträgen und Informationen über Versicherungsangebote – das geht schneller und einfacher mithilfe eines Versicherungsmaklers. Allerdings können Unachtsamkeiten dazu führen, dass die Versicherung die Leistung im Schadensfall verweigert. Wer steht somit für Fehler ein, die durch den Makler entstehen?
 
 

Vorvertragliche Anzeigepflicht – Wenn die Versicherung die Leistung verweigert

 
Die vorvertragliche Anzeigepflicht ist im Wesentlichen die Pflicht des Versicherungsnehmers, alle Fragen im Antragsformular vollständig und richtig zu beantworten. Darüber hinaus müssen der Versicherung Vorerkrankungen, die einen chronischen oder chronisch-progredienten Verlauf nehmen, mitgeteilt werden. Allerdings wird die Anzeigepflicht ein Problem, wenn die zu beantwortenden Fragen derart weit gefasst sind, dass bei vollständiger Beantwortung einfach alles, jeder kleine Schnupfen, aufgelistet werden müsste.
Der Vertrag kann auch unkompliziert mithilfe eines Versicherungsmaklers abgeschlossen werden. Dabei kommen Kunde und Makler entweder zuhause oder im Büro des Mittlers zusammen. Die gestellten Fragen werden vor- und die Antworten des Kunden eingetragen. Anschließend legt der Makler dem Versicherten das Antragsformular zur Unterschrift vor.
Im Falle der Berufsunfähigkeit oder eines Schadens kann sich die Versicherung gegebenenfalls darauf berufen, dass die vorvertraglichen Fragen unvollständig oder unrichtig beantwortet wurden. Damit liegt eine Anzeigepflichtverletzung vor. Die Versicherung kann daraufhin die Leistung verweigern.
 
 

Versicherungsmakler haftet für Fehler bei Vertragsabschluss!

 
Wofür kann der Makler alles haften? Für eine falsche Beratung oder einen fehlerhaften Vertragsabschluss. Oft stellt der Makler die Fragen unverständlich oder gibt keine Erklärung über die Bedeutung der Frage ab oder aber räumt schlicht keine ausreichende Bedenkzeit ein. Haften kann der Makler auch wegen fehlender Aufklärung über seine Auskunftspflicht über Umstände, nach denen im Versicherungsantrag gar nicht gefragt wird. Dies hat die Schadensersatzpflicht des Versicherungsmaklers zur Folge.
Die Haftungshöhe richtet sich nach der konkreten Situation bei Vertragsschluss sowie den Einwendungen der Berufsunfähigkeitsversicherung selbst.
Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist in jedem Fall zu empfehlen. Denn einerseits wird der Versicherungsnehmer mit einer Fülle an Vertragsklauseln und unverständlichen Versicherungsbedingungen überfordert. Andererseits werden die Kosten regelmäßig von der Rechtsschutzversicherung übernommen.
 
 
Wenden Sie sich bei weiteren Fragen an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel. Dieses Video über die Rückabwicklung der Lebensversicherung könnte Sie thematisch ebenfalls interessieren.

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