Bild: Halfpoint/ shutterstock.com
Grundsätzlich bestimmt der Arbeitgeber die Arbeitszeiten und damit auch die Schichten etwaiger Mitarbeiter. Daran ändert auch die Klage eines alleinerziehenden Vaters nichts.
Das Landesarbeitsgericht in Köln hatte jüngst den Fall eines alleinerziehenden Arbeitnehmers zu entscheiden, der Ansprüche auf eine bestimmte Schicht geltend gemacht hatte. Die Klage wurde abgewiesen.
Der Mitarbeiter war in einem Bauunternehmen tätig und für die Einrichtung der Anlagen zu Beginn einer Schicht sowie dem Auslegen entsprechenden Werkzeugs zuständig. Die Arbeitszeiten in dem Betrieb variierten nach Tageszeiten. Eine Schicht umfasste den Zeitraum von 6:30 h bis 14:15 h. Der Kläger aber verlangte, dass er bis zum 14. Lebensjahr seines Kindes nur noch von 8 h bis 16 h beschäftigt werden wolle. Diesem Anliegen kamen die Richter nicht nach. So habe der Arbeitgeber das volle Direktionsrecht und könne demnach frei die Arbeitszeit und damit eine Schicht verteilen.
Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn entsprechende Regelungen im Arbeitsvertrag hiervon eine Ausnahme machen. Zwar müsse auch der Arbeitgeber im Rahmen seiner Fürsorgepflichten auf die Bedürfnisse der Mitarbeiter Rücksicht nehmen. Doch sei das hier in Frage stehende Verlangen eine nicht verhältnismäßige Einschränkung des oben beschriebenen Direktionsrechts. Gerade die praktischen Gegebenheiten des Baubetriebs erfordern das Arbeiten in Schichten. Dazu komme, dass die Tätigkeit des Klägers speziell in diesem Zeitraum (also zu Beginn einer Schicht) von besonderer Wichtigkeit sei. Mithin muss der Arbeitgeber also keinen neuen Arbeitsplatz für den Kläger schaffen.
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