Gute Nachrichten für Grundbesitzer: die Finanzminister der Länder haben beschlossen, die Frist für die Abgabe der Grundsteuererklärung um drei Monate zu verlängern. Den Grund für die Entscheidung erfahren Sie hier!
Die Abgabefrist für die Grundsteuererklärung wird einmalig von Ende Oktober 2022 bis Ende Januar 2023 verlängert. Bundesfinanzminister Christian Lindner hat den Beschluss der Finanzminister der Länder bestätigt. Er hatte sich für eine Verlängerung ausgesprochen und begrüßt die Neuigkeit.
Laut Linder lägen die Prioritäten derzeit woanders. Eine Verlängerung der Abgabefrist um drei Monate würde die Bürger, die Wirtschaft und auch die Steuerberater deutlich entlasten.
Erst vor einer Woche wurden Zahlen veröffentlicht, die zeigten, dass nicht einmal jeder dritte Haus- und Wohnungsbesitzer seine Unterlagen online abgegeben habe.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) fordert eine neue Grundsteuer-Berechnung ab 2025. Daraus folgt die Neubewertung von fast 36 Millionen Grundstücken. Die Finanzämter kalkulierten zuletzt den Wert einer Immobilie auf Grundlage völlig veralteter Daten aus dem Jahr 1935 in Ostdeutschland und 1964 in Westdeutschland.
Neben Haus- und Wohnungseigentümern müssen auch Eigentümer von Kleingärten eine Grundsteuererklärung abgeben.
Schon vor dem Start hatten Experten gewarnt, dass das Unterfangen zu kompliziert sein könnte. Die Steuerbehörden brauchen von allen Eigentümern Daten zu der Grundstücks- und Wohnfläche, der Art des Gebäudes, den Baujahren und zum sogenannten Bodenrichtwert. Diese Daten müssen dann in einer Art zusätzlichen Steuererklärung über die Steuersoftware „Elster“ oder in ein Portal des Finanzministeriums hochgeladen werden.
Die Finanzbehörden nehmen die Daten seit dem 1. Juli entgegen. Dabei hatte es schon wenige Tage danach technische Schwierigkeiten gegeben. Die Software „Elster“ war lahmgelegt, da zu viele Bürger gleichzeitig die Grundsteuer-Seite aufrufen wollten.
Für die Kommunen stellt die Grundsteuer eine der wichtigsten Einnahmequellen dar. Es handelt sich dabei um eine jährliche Steuer auf den Grundbesitz von Grundstücken und Gebäuden. Allerdings kann der Vermieter die Steuer über die Nebenkostenabrechnung auch auf den Mieter umlegen.
Die Höhe der Grundsteuer liegt bei den meisten Wohnungseigentümern im dreistelligen Bereich, bei Eigentümern von Mietshäusern kann es sich auch um einen vierstelligen Betrag handeln.
Wieviel Grundsteuer die einzelnen Eigentümer dann ab der in 2025 geltenden Neuberechnung zahlen müssen, ist bislang noch unklar. Dies wird von den sogenannten Hebesätzen der Gemeinden abhängig gemacht.
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