Bild: Zastolskiy Victor / shutterstock.com
In der Regel ist der Mieter durch eine Klausel im Mietvertrag dazu verpflichtet, Schönheitsreparaturen zu übernehmen und bei größeren Schäden muss eigentlich der Vermieter für die Beseitigung aufkommen. Doch welche Schäden fallen unter diese, die der Mieter noch beseitigen muss und für welche Schäden ist der Vermieter bereits verantwortlich?
Die Verpflichtung des Mieters durch eine diesbezügliche Klausel im Mietervertrag, die besagt, dass der Mieter die anfallenden Schönheitsreparaturen übernimmt, gilt nicht für größere Schäden an der Substanz der Wohnung. Durch ein Urteil des Landesgerichts (LG) Berlin geht hervor, dass für die Schäden, die an der Substanz anfallen, der Vermieter zuständig ist, und dass er diese beseitigen muss.
Ebenfalls machte das Urteil des LG deutlich, dass ein Mietverhältnis, welches bereits über mehrere Jahre andauert, nicht einfach beendet werden kann. Dies geht zumindest nicht, wenn der Vermieter das Mietverhältnis beenden möchte, weil der Mieter bezüglich der Beseitigung kleinerer Mängel nicht mit dem Vermieter kooperieren möchte.
In dem Fall, bei dem das LG seine Urteile fällte, ging es darum, dass sich unter anderem Risse in der Decke des Wohnzimmers gebildet hatten. Die Vermieterin war der Ansicht, dass die Mieterin diese Mängel beseitigen müsse, da die Mieterin laut Mietvertrag zu der Übernahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet sei. Die Mieterin war bezüglich der Mängelbeseitigung jedoch zu keiner Kooperation bereit, woraufhin die Vermieterin das ca. 19 Jahre andauernde Mietverhältnis beenden wollte.
Das Gericht befand jedoch, dass für die Schäden in der Decke die Vermieterin zuständig sei, da es sich um Schäden in der Substanz handle. Mit der Beseitigung solcher Schäden könne nicht der Mieterin beauftragt werden!
Außerdem war die Kündigung nach dem Gericht nicht durch die fehlende Kooperation gerechtfertigt, da das Mietverhältnis lange ohne Beanstandung geführt worden sei.
Hinzu kommt noch, dass eine Klausel, die den Mieter uneingeschränkt dazu verpflichtet anfallende Schönheitsreparaturen zu übernehmen, unwirksam seien, sofern dem Mieter für die anfallenden Schönheitsreparaturen während des Mietverhältnis kein Ausgleich gewährt wird. Ein Ausgleich müsse klar und deutlich im Mietvertrag vereinbart und erkennbar sein.
Wenn Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben, können Sie sich gerne an uns wenden. Wir, das Team der Kanzlei Mingers & Kreuzer, helfen Ihnen gerne weiter! Telefonisch sind wir unter 02461 / 8081 erreichbar.
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