Bild: LightField Studios / shutterstock.com
In den kälteren Jahreszeiten werden immer mehr Leute krank, weshalb immer mehr Arbeitgeber ihren Angestellten eine Grippeimpfung empfehlen. Die Arbeitgeber übernehmen dann die aufkommenden Behandlungskosten. Doch was ist, wenn Nebenwirkungen austreten? Gilt dies als Arbeitsunfall oder hat man sogar einen Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld? Wir klären Sie auf!
Ein Herzzentrum hatte seinen Mitarbeitern angeboten, dass sie sich kostenfrei gegen Grippeviren impfen lassen können. Das machen viele Arbeitgeber, denn wenn die Arbeitnehmer krankheitsbedingt ausfallen, ist das ein teures Vergnügen.
Eine Mitarbeiterin hat sich schließlich bei der Betriebsärztin während ihrer Mittagspause impfen lassen. Im Anschluss klagte die Frau über starke Schmerzen, die die Bewegung der Halswirbelsäule enorm und vor allem andauernd einschränkte.
Die Nebenwirkungen standen zwar im Beipackzettel des Impfstoffes, jedoch wurde die Mitarbeiterin weder von der Arbeitgeberin noch von der behandelnden Ärztin darüber belehrt. Hätte man sie über die Nebenwirkungen informiert, hätte sie sich nicht impfen lassen, sagt die Klägerin.
Aufgrund dessen stehe ihr ein Schmerzensgeld zu, denn die Mitarbeiter zu impfen gehöre nicht zu den Aufgaben der Betriebsärztin. Diese habe nämlich nur eine beratende Funktion. Hinzu komme noch, dass die Impfung mit der Tätigkeit im Herzzentrum zusammenhinge.
Die Vorinstanz war jedoch anderer Meinung und wies die Ansprüche der Klägerin zurück.
Ein Impfschaden gilt grundsätzlich nicht als Arbeitsunfall, da Maßnahmen, die der „Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit“ dienen, stets dem unversicherten privaten Lebensbereich zuzuordnen sind! Auch dann, wenn das Unternehmen die anfallenden Kosten übernimmt, da dies angeboten wurde.
Eine Ausnahme tritt dann auf, wenn der Arbeitgeber „initiativ und wesentlich auf die Durchführung der Impfung hinwirkte“. Dies war der Fall bei einer Kinderkrankenschwester in Mainz. Dort wurde vom Krankenhaus eine Sonderimpfung zur „Schweinegrippe“ empfohlen, nachdem der WHO dazu geraten hatte. Zusätzlich wurde die höchste Pandemiestufe ausgerufen. Die besagte Krankenschwester gehörte zu der betroffenen Risikogruppe und ließ sich impfen.
Nach der Impfung klagte die Mitarbeiterin des Krankenhauses über gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Von der gesetzlichen Unfallversicherung erhielt die Frau Leistungen bezüglich ihres Schadens. Schmerzensgeld erhielt sie jedoch nicht, da dies nicht zu den Dienstleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.
Wenn Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben, können Sie sich gerne an uns wenden! Wir, das Team der Kanzlei Mingers & Kreuzer, helfen Ihnen gerne weiter und beraten Sie individuell zu Ihrem Fall! Telefonisch sind wir unter 02461 / 8081 erreichbar.
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