Bild: Lukassek / shutterstock.com
Reinhard Grindel, ehemaliger DFB-Präsident und TV-Journalist, besitzt ein Rückkehrrecht zum ZDF. Doch ist das auch für mich möglich?
Reinhard Grindel war von 2002 bis 2016 Abgeordneter des Bundestages. Aufgrund einer Klausel im Abgeordnetengesetz besitzt dieser nun das Recht in das frühere Arbeitsverhältnis beim Ex-Arbeitgeber ZDF zurückzukehren. Doch ist dies nur für Abgeordnete möglich oder kann auch ich eine Auszeit oder etwas dergleichen nehmen?
Eine Kündigung hebt das aktuelle Arbeitsverhältnis grundsätzlich auf. Für eine erneute Beschäftigung ist somit ein neuer Arbeitsvertrag nötig. Allerdings ist es in der Tat so, dass Arbeitnehmer in bestimmten Situationen fehlen dürfen und anschließend zurückkehren können.
Unbezahlter Urlaub: Unbezahlter Urlaub muss grundsätzlich nicht genehmigt werden. Gewährt Ihr Chef Ihnen dennoch diese Auszeit, so können Sie im Anschluss ohne Probleme in die alte Arbeitsstelle zurückkehren.
Sabbatical: Rechtlich gesehen haben diesen Anspruch nur Beamte, „gewöhnliche“ Arbeitnehmer benötigen für eine solche Auszeit den Zuspruch des Chefs. In der Regel dauert diese Pause drei bis zwölf Monate.
Elternzeit: Eine Elternzeit ist ein bekanntes und beliebtes Modell für eine Auszeit. Pro Kind können hier bis zu drei Jahre in Anspruch genommen werden. Für das finanzielle ist in dieser Zeit durch das sogenannte Elterngeld gesorgt.
Pflege: Die Pflege von Angehörigen benötigt viel Zeit, weshalb eine gesamte Auszeit oftmals sinnvoll ist. In solchen Fällen existiert ein gesetzlicher Anspruch auf bis zu sechs Monate unbezahlte Freistellung, 24 Monate sind es bei 15 stündiger Arbeit pro Woche. Allerdings gilt dies nur für Angestellte eines Unternehmens mit mindestens 15 Mitarbeitern.
Betriebsrat: Wenn Arbeitnehmer für den Betriebsrat arbeiten, müssen Sie für diese Zeit von der eigentlichen Arbeit freigestellt werden. Nach dieser Zeit können Sie ohne Probleme zurückkehren.
Arbeit bei Stadt / Gemeinde: Wer beispielsweise bei Sitzungen anwesend sein muss, muss auch freigestellt werden. Für den entfallenen Lohn kommt die Gemeinde bzw. Stadt auf.
Ehrenamtliche Tätigkeiten: Grundsätzlich besteht hier kein Anspruch auf Freistellung, allerdings sollte der Chef Ihnen die freie Zeit gewähren, falls kein dringender betrieblicher Grund vorliegt. Im Gegenzug muss der Arbeitnehmer jedoch damit rechnen, dass dies dann als unbezahlter Urlaub gilt.
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