Bild: TORWAISTUDIO / shutterstock.com
Die Temperaturen steigen und so manch einem brennen wahrscheinlich schon die Finger, um das erste leckere Steak auf den Grill zu legen. Aber wann und wo ist das Grillen erlaubt? Wie oft darf ich grillen und was muss ich beachten?
Generell gibt es kein „Grillrecht“. Man darf auf dem Balkon grillen, sofern es der Mietvertrag oder die Hausordnung nicht untersagen. In allen Fällen gilt aber das sogenannte Gebot der Rücksichtnahme. Dies bedeutet zum einen, dass man die Nachbarn nicht mit übermäßigem Qualm, Lärm oder Geruch provozieren sollte. Andererseits sollten aber auch die Nachbarn eine gewisse Toleranz gegenüber dem Grillvergnügen anderer Anwohner walten lassen. Und wie so häufig ist auch hier eine Sache essentiell: Kommunikation. Einen Kompromiss zu finden, falls eine der beiden Parteien unzufrieden ist, sollte nicht allzu schwer sein. Praktische Tipps wären beispielsweise die Verwendung von Aluschalen- oder folien, die die Qualmentwicklung von vorne herein verringern.
Steht im Mietvertrag ein Verbot des Grillens, kann bei Zuwiderhandlung eine Kündigung des Mietverhältnisses folgen.
Beschwert sich niemand bezüglich einer Häufigkeit des Grillens, darf man als Mieter so oft grillen wie man möchte. Denn wo kein Kläger, da auch kein Richter.
All diese Regelungen gelten natürlich auch für Gemeinschaftsgärten oder Terassen einer Mietwohnung.
Generell ist es bei Mietwohnungen immer ratsam einen Elektrogrill zu verwenden, denn damit ist man auf der sicheren Seite. Das Grillen mit einem Holzkohlegrill kann ein Mieter nachvollziehbar im Mietvertrag verbieten. Hierbei geht es nicht nur um Gründe der Rauch- und Qualmentwicklung, sondern auch um die potenzielle Feuergefahr.
Auch als Hauseigentümer sollte man bei Grillpartys immer an die Nachbarn denken, denn auch diese sollten sich nicht allzu sehr von Lärm, Geruch oder Rauch belästigt fühlen. Eine Entscheidung des OLG Bayern zum Beispiel besagt, dass das Grillen nur am äußersten Rand des Gartens erlaubt sei. Die Entfernung vom Haus muss 25 Meter betragen und die Verwendung eines Holzkohlegrills sich auf fünf mal pro Jahr beschränken, da sich Nachbarn überdurchschnittlich gestört fühlten. Andere Gerichte waren in ihren Urteilen ab und zu großzügiger und erlaubten zehn Grillabende mit Holzkohlegrill pro Jahr.
Grundsätzlich ist der Zeitpunkt egal. Jedoch sollte man sich bewusst sein, dass von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr die Nachtruhe gilt. In diesem Zeitraum sollten Lärm- und Geräuschpegel auf einem Minimum sein. Bei besonderen Anlässen wie Geburtstag oder ähnlichem kann ein solcher Abend auch mal bis 24:00 Uhr ausgedehnt werden. Dies sollte man aber im Interesse der gegenseitigen Rücksichtnahme vorher ankündigen und nicht häufiger als vier mal jährlich in Anspruch nehmen (vgl. Entscheidung OLG Oldenburg).
Es ist gerade zu verlockend bei heißen Temperaturen den Grill anzuwerfen, besonders an Orten wie dem städtischen Park oder einem Badesee. Aber auch hier sollte man sich vorher gut informieren, wie die Rechtslage ist.
Eine allgemeine Regelung gibt es auch hierfür nicht. Die Gemeinden und Städte können hier die Bestimmungen festlegen.
An besonders gekennzeichneten Plätzen können Sie Ihr Grillequipment unbesorgt aufstellen. Auch, wenn es ein extra Schild an einem Ort gibt, ist das Grillen in Parks und ähnlichem immer erlaubt.
Garen Sie Ihr Fleisch jedoch abseits solcher speziellen Plätze kann die Strafe dafür je nach Stadt sehr hoch ausfallen. In Berlin beispielsweise erwarten zuwiderhandelnde Personen Strafen von bis zu 5000 Euro. Wichtig ist auch, dass Sie Ihren Müll und sämtliche Reste immer ordnungsgemäß entsorgen, denn damit vermeiden Sie viel unnötigen Ärger.
Im Zweifelsfall gilt also: Lieber einmal zu viel nachfragen und informiert sein. Denn Vorsicht ist besser als Nachsicht.
Generell heißt es also für die Grillsaison: Man sollte sich immer von vorne herein bei der Stadt oder dem Vermieter informieren, wie das geltende Recht oder die individuellen Regelungen sind. Auch ist eine vorherige Absprache mit den Nachbarn ratsam, denn so beugen Sie Streitigkeiten vor und Grillabende können ungestört verlaufen.
Falls Sie nun noch offene Fragen haben, wenden Sie sich gerne an die Kanzlei Mingers und Kreuzer. Kontaktieren Sie uns unter 02461-8081 oder über unser Kontaktformular. Weitere Rechtsnews und interessante Themen finden Sie auf unserem Blog oder dem Youtubekanal der Kanzlei Mingers und Kreuzer.
Melden Sie sich für den kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.
Melden Sie sich für den
kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.