Endlich Sommer — Zeit den Grill zu befeuern und Stunden auf dem Balkon zu genießen. Doch als Mieter mit Balkon und Vermieter stellt man sich schnell Fragen nach der Rechtslage beim sommerlichen Grillen: Wie oft darf gegrillt werden, wie viel Rauch ist zumutbar für die anderen Mieter, etc. — Wir klären, was Mieter dürfen!
Generell ist nicht ganz zu beantworten, ob Mieter auf ihrem Balkon grillen dürfen oder nicht. Ein festgeschriebenes Gesetz auf’s Grillen gibt es nicht. Der Mietvertrag legt in der Regel fest, ob auf dem Balkon gegrillt werden darf. So kann es auch sein, dass der Mietvertrag oder die Hausordnung ein Grillen auf dem heimischen Balkon verbietet – so ein Urteil des LG Essen von 2002 (AZ: 10 S 438/01).
Bei starkem Rauch oder dichtem Qualm und der daraus resultierenden Beeinträchtigung sogar Verschlechterung der Wohnbedingungen Ihrer Nachbarn kann das Grillen ebenfalls untersagt werden. — Die tatsächliche Beeinträchtigung klärt das Gericht. Als Experten im Mietrecht raten wir an dieser stelle auch dazu vom Holzkohlegrill Abstand zu nehmen, um rechtlichen Ärger zu vermeiden.
Nicht der Gestank ist entscheidend, ob das Grillen auf dem Balkon oder der Terrasse verboten wird, sondern der Rauch! Ob starke Rauchentwicklung oder Ruhestörung, die Störung der Nachbarn kann zum Grillverbot führen. Entscheidend bei der Rauchentwicklung und der Beurteilung des Gerichts ist das Immissionsschutzgesetz des Bundes. Dieses reguliert u.a. auch die Luftverunreinigung durch schädliche Umwelteinwirkungen.
Wichtig für das Grillverbot ist u.a. auch, ob in einem Garten eines alleinstehenden Grundstückes oder eines Mehrfamilienhauses gegrillt wird. Das Gebiet der Rücksichtnahme ist hier maßgeblich. Sicherlich ist ein Grillverbot auf dem eigenen Grundstück unwahrscheinlich — dennoch ist hier auch auf die störende Rauchentwicklung für die Nachbarn zu achten.
Auch das eigene Grundstück erlaubt kein ewiges Grill bis in die Nachtstunden: Hier ist die Nachtruhe zu beachten! Generell gilt aber auch beim eigenen Grundstück, bei rechtlicher Auseinandersetzung entscheidet das Gericht individuell .
Dies führt uns auch zu der Frage, ob es eine Richtlinie gibt, wie oft das Grillen überhaupt sein darf: Hier gibt es keine Gesetze, die die Häufigkeit des Grillens bestimmen. Allerdings haben wir schlechte Nachrichten für Grillweltmeister: Nach einem Entscheid des AG Berlin-Schöneberg darf im Jahr nur 20 – 25 Mal gegrillt werden, zwei Stunden und auch nur bis 21.00 Uhr.
Die Möglichkeiten beim Grillen sind vielfältig: Hier reichen mögliche Strafen vom Hinweis des Vermieters, über Bußgelder und Verwarnungen bis hin zu fristlosen Kündigung. Eine fristlose Kündigung ist allerdings auch nur dann möglich, wenn Sie sich nicht an die Hinweise und Auflagen halten, auf die sie Ihr Vermieter hingewiesen hat.
Beschwerden von Nachbarn oder gar dem Vermieter selbst sollten daher ernst genommen werden und auf diese ist auch mit Rücksicht zu reagieren. Als vorbildlicher Mieter können Grillabende aber auch für die Allgemeinheit im Hausflur angekündigt werden. So lassen sich zumindest größere rechtliche Auseinandersetzungen vermeiden.
Wichtig: Grillen im Park ist von der jeweiligen Gemeinde zu regulieren und es darf grundsätzlich nur da gegrillt werden, wo auch Schilder und Aushänge ausdrücklich darauf hinweisen. Müll ist selbst zu entsorgen — andernfalls drohen auch hier hohe Bußgelder.
Wir fassen noch einmal zusammen:
Kommt es doch zum Streit zwischen Mietern oder mit dem Vermieter wenden Sie sich bei Fragen im Mietrecht zum Thema Grillen o.ä. gerne an uns! Wir helfen Ihnen kompetent und schnell weiter!
Mehr zum Bereich Mietrecht und Mieterrechte finden Sie auch auf unserem Youtube-Channel. In der Playlist „IHR gutes RECHT!“ erklärt Rechtsanwalt Markus Mingers u.a. Nützliches für Mieter.
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