Das Leuten von Kirchenglocken – für Gemeindemitglieder ein fröhlicher Aufruf innezuhalten, für benachbarte Anwohner ein nicht auszuhaltender Lärm. Wie kann man sich als Betroffener wehren? Ein aktueller Fall vor dem Bayrischen Verwaltungsgerichtshof zeigt, wie sich das Recht auf freie Religionsausübung und die Forderung nach Schutz vor einer gesundheitsgefährdenden Einwirkung vereinen lassen.
2009 wurde ein acht Meter hoher Glockenturm neben einer katholischen Familie in Langquaid im Kreis Kehlheim, Niederbayern erbaut. Die Familie, die bereits seit längerem in dem Wohngebiet lebte, litt seitdem unter dem lauten Glockengeläut, das nur 14 Meter vom Kinder- und Schlafzimmer entfernt ertönte. Abgesehen von der Lautstärke, wurden die frühen Uhrzeiten sowie die Länge des Läutens genannt.
Der Pfarrer der evangelische Kirchengemeinde rechtfertigte das Klingen der Kirchenglocken als Zeichen zum Innehalten. Der Anwalt der Gemeinde bestärkte dies durch die Aussage, es habe einen „Frohe-Botschaft-Charakter“.
Laut des Verwaltungsgerichts von Regensburg gilt das Läuten von Kirchenglocken grundsätzlich zu akzeptieren. Das Bayrische Verwaltungsgericht als zweite Instanz schloss sich der Meinung an, ergänzte aber zugunsten der Familie, dass auf sie als frühere Anwohner Rücksicht zu nehmen gilt.
Die beiden Parteien einigten sich vor Gericht auf einen Vergleich. Der Glockenturm wird nun in Richtung des Familienhauses schalldicht verschlossen. Im Gegenzug dürfen die Kirchenglocken dreimal täglich á maximal zwei Minuten statt bis zu den bisherigen 90 Sekunden geläutet werden.
Die Verfahrenskosten belaufen sich auf 10.000€. Jede Partei übernimmt dabei die Hälfte. Allerdings wird der Vergleich erst mit dem Einverständnis des Kirchenvorstandes rechtskräftig.
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