Bild: Guillem / shutterstock.com
Trennungen sind häufig kompliziert. Das gilt nicht nur für Paare in einer ehelichen Lebensgemeinschaft. Auch bei unverheirateten Paaren kommt es nicht selten zu Streitigkeiten bezüglich gemeinsamer Besitzgegenstände. Grundsätzlich ist es so, dass bei einer Schenkung der jeweilige Partner keine finanziellen Ausgleichsansprüche hat. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn es sich um eine so genannte gemeinschaftsbezogene Zuwendung handelt. Wir erklären unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung die Unterschiede und Folgen dieser Differenzierung.
Ob eine Schenkung oder Zuwendung vorliegt, hat vor allem für einen etwaigen finanziellen Ausgleich Bedeutung. Im Streitfall hat hierüber ein Gericht zu entscheiden. Bei Ehegatten geht man in der Regel von einer unentgeltlichen Zuwendung aus, weil diese häufig dem Fortbestand der Lebensgemeinschaft dienen soll. In solchen Fällen findet das Schenkungsrecht keine Anwendung. Diese Maßstäbe sind im Prinzip auf die uneheliche Lebensgemeinschaft zu übertragen. Im Rahmen einer Auslegung muss also festgestellt werden, ob es sich bei den Ausgaben des Partners um solche handelt, die in Vertrauen auf den Fortbestand der Lebensgemeinschaft gemacht worden sind und das übliche Maß des täglichen Zusammenlebens überschreiten. Nur dann ist in Hinblick auf die Regelungen einer güterrechtlichen Lösung eine Rückforderung möglich. Eine Schenkung hingegen kann nur unter ganz speziellen Voraussetzungen rückgängig gemacht werden, etwa bei schweren Verfehlungen oder groben Undanks des Beschenkten (§ 530 BGB).
In einem jüngeren Fall hatten die Richter des Landgerichts Coburg entschieden, dass die von einem Mann getätigten Aufwendungen keine Schenkung, sondern „gemeinschaftsbezogene Zuwendung“ seien.
Der Mann war zuvor zu seiner Partnerin gezogen und beteiligte sich an den Nebenkosten sowie anfallenden Anschaffungen. Beispielsweise bezahlte er ein Esszimmer, einen Wäschetrockner sowie einen Terrassenbelag. Darüber hinaus ließ er für seine Fahrzeuge eine Garage im Wert von 15.000 Euro bauen. Miete zahlte er jedoch nicht. Nach der Trennung forderte er deshalb 30.000 Euro von seiner ehemaligen Partnerin. Hiergegen wehrte sich die Beklagte mit der Begründung, dass es sich bei jedem Gegenstand um eine Schenkung gehandelt habe. Das sah auch das Landgericht in Coburg so. Er konnte im Gerichtsverfahren die Richter nicht überzeugen, dass die Aufwendungen in Wahrheit gemeinschaftsbezogene Zuwendungen gewesen seien.
Das Feld der ehebedingten oder unbenannten (gemeinschaftsbezogenen) Zuwendungen ist komplex und von einer einzelfallabhängigen Rechtsprechung geprägt. Es empfiehlt sich daher bei Beratungsbedarf fachkundigen Rat einzuholen. Dazu stehen wir Ihnen als Anwälte der Kanzlei Mingers & Kreuzer natürlich gerne zur Seite. Kontaktieren Sie uns einfach telefonisch unter 02461/8081 oder dem unten beigefügten Formular. Weitere Informationen finden Sie auch in unserer Rubrik zum Familienrecht sowie auf unserem You-Tube-Channel.
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